Unterlassungsklage abgewiesen Rentner dürfen Mieterin „Fräulein“ nennen

Frankfurt/Main · (dpa) Ein betagtes Vermieter-Ehepaar darf auf seinen Aushängen im Treppenhaus eine Mieterin ungestraft „Fräulein“ nennen. Das Amtsgericht Frankfurt wies eine Unterlassungsklage ab. Das Verhalten verletze weder die Ehre noch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Die Senioren hätten den 1972 abgeschafften Begriff „Fräulein“ noch als „regulären und korrekten Namenszusatz erlernt“.

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