Landgericht Frankfurt Passanten vor Kabinenfenster sind kein Mangel
Frankfurt · Ein Gericht entschied, dass auf Kreuzfahrten damit zu rechnen ist, dass Mitreisende die Sicht einschränken.
Flanierende Mitreisende vor dem Kabinenfenster während einer Kreuzfahrt können nicht als Mangel beanstandet werden. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az. 2-24 S 216/18). Die Klägerin hatte nach Angaben einer Gerichtssprecherin für sich und ihre Begleitung eine Außenkabine der teuersten Kategorie gebucht, die laut Reiseveranstalter einen „malerischen Meerblick“ bieten sollte. Dass Mitreisende vor dem Kabinenfenster ihr Sichtfeld kreuzten, wollte die Frau nicht hinnehmen und ging vor Gericht.
Der Klägerin habe klar sein müssen, „dass sich auf dem Schiff andere Gäste und Personen befinden, die sich auch außerhalb ihrer Kabinen aufhalten und teilweise das Fenster der Klägerin passierten“, so die Richter. Aufgrund der mangelhaften Anordnung der Betten in der Kabine gab es dennoch eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent. Um ein Bett in der Kabine zu erreichen, musste entweder über das Bett des Mitreisenden gestiegen oder ein schmaler Spalt am Fußende genutzt werden – in den Augen der Richter ein Reisemangel.