Traumurlaub im hohen Norden Kreuzfahrt in Außenkabine: Wenn der Meerblick von anderen Passagieren verstellt wird

Frankfurt · Mit dem Postschiff durch das Nordmeer. Ein Ehepaar gönnte sich diesen Lebenstraum inklusive Außenkabine „Superior“. Aber andere Passagiere störten den Meerblick. Das gab Ärger. Und wurde ein Fall für die Justiz.

 Der Trollfjord in Norwegen. Symbolfoto.

Der Trollfjord in Norwegen. Symbolfoto.

Foto: dpa-tmn/Bernd F. Meier

Wann wird aus einem Traumurlaub in einer Luxuskabine auf einem Kreuzfahrtschiff ein so großes Ärgernis, dass es dafür Geld zurück gibt? Antwort der Justiz: Es kommt auf den Schiffstyp an und darauf, was im konkreten Fall an Luxus versprochen und geliefert worden ist. Bei einem schwimmenden Luxushotel gelten deshalb unter Umständen zwar andere Maßstäbe als bei einer Reise auf einem Postschiff im Nordmeer. Aber die grundsätzliche Linie ist in allen Fällen gleich. Dazu hat beispielsweise das Amtsgericht Frankfurt entscheiden, dass die kreuzfahrttypische Lage und Ausstattung von Passagierkabinen nicht als Reisemangel anzusehen sind. (Az. 29 C 404/18 (40).

Im konkreten Fall ging es um den Urlaub eines Ehepaares. Die Frau hatte bei einem Reiseunternehmen die Kreuzfahrt „Lebenstraum Hurtigruten“ für sich und ihren Ehemann gebucht. Dabei fiel ein Aufpreis von 700 Euro für die Buchung der Außenkabine „Superior“ an. Diese Kategorie wurde im Reise-Prospekt wie folgt beschrieben: „Mit malerischem Meerblick: Diese zum Großteil auf den oberen Decks gelegenen Außenkabinen erfreuen Sie neben dem „Standardkomfort“ mit Tee-/Kaffeezubereitungsmöglichkeit und einem Fenster für das Genießen privater Nordlandmomente!“.

Ganz so privat war es dann nach Ansicht der Eheleute aber doch nicht. Vor dem Fenster ihrer Kabine befand sich ein Promenadendeck, auf dem die Passagiere – nahe dem Kabinenfenster des Ehepaares – das Schiff umrunden konnten. Das Deck war mit einer aus dünnen Metallstreben bestehenden Reling gesichert. Die Reling lag im Blickfeld des Kabinenfensters. Im Innern der Kabine war zudem das Bett am Fußende nur 25 Zentimeter von der Kabinenwand entfernt und so hoch, dass die Eheleute darauf sitzend den Boden nicht mit ihren Füßen berühren konnten. Für die Urlauber war das nicht akzeptabel. Sie wollten dafür die 700 Euro Aufschlag nicht bezahlen und forderten den Preisunterschied zu einer Standard Außenkabine zurück. Vergeblich.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Begründung: Ein Reisemangel liege nicht vor, da die Kabine über den versprochenen Meerblick verfügt habe. Daran ändere auch die Schiffsreling vor dem Kabinenfenster nichts. Die Beschaffenheit der Reling lasse eine ausreichende Sicht auf das Meer zu. Die Katalogangabe, dass die Kabine über einen „malerischen“ Meerblick verfüge, diene erkennbar nur Werbezwecken, verpflichte aber nicht zu einem in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer.

Das Gericht weiter: Die Tatsache, dass andere Passagiere vor dem Fenster entlang laufen konnten, sei ebenfalls kein Reisemangel. Weil im Katalog angegeben sei, dass die Superior-Kabinen zum Großteil auf den oberen Decks gelegen seien, habe das Ehepaar damit rechnen müssen, dass sich gerade dort üblicherweise Promenadendecks befänden. Die zeitweise durch die flanierenden Passagiere versperrte Sicht sei zwangsläufige Folge des Massencharakters der gebuchten Reise.

Zudem stellten die eingeschränkte Erreichbarkeit des Fußendes des Bettes und dessen erhöhte Position ebenfalls keine Reisemängel dar, so das Amtsgericht. Ein erhöhtes Bett sei auf Kreuzfahrten üblich. Der gewonnene Platz werde für die Unterbringung des Gepäcks vorgesehen. Es sei allgemein bekannt, dass die Raumsituation auf Passagierschiffen beengt sei. Darüber hinaus sei Hurtigruten als Postschifflinie dafür bekannt – und werde im Katalog ebenso beschrieben – kein „schwimmendes Luxushotel“ zu sein, so dass ein gesteigerter Komfort auch nicht hätte erwartet werden dürfen. So weit das Amtsgericht Frankfurt am Main. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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