Arbeitsrecht Betriebsrat hat Anspruch auf Freizeitausgleich

Frankfurt · (dpa) Wer in seinem Unternehmen für den Betriebsrat tätig ist, muss dafür keine Freizeit opfern. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen (Az.: 1 Sa 147/17) hervor, auf das der Bund-Verlag für Arbeits- und Sozialrecht hinweist.

Müssen Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer Arbeitszeit tätig werden, bekommen sie demnach sowohl die Zeit der Betriebsratssitzung als auch die Zeit für die Anreise auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

(dpa)
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