Steuerhinterziehung Steuersünder bei Airbnb sollten schnell sein

Saarbrücken · Eine Selbstanzeige kann teure Konsequenzen einer Entdeckung verhindern.

  Wer seine Wohnung untervermietet, sollte sich auch über Steuern informieren.

Wer seine Wohnung untervermietet, sollte sich auch über Steuern informieren.

Foto: dpa/Jens Kalaene

Die Share-Economy boomt. Über Portale wie Airbnb, Wimdu.de oder 9Flats.com freuen sich Privatpersonen auf nette neue Kontakte und ein willkommenes „Taschengeld“. Doch Kommunen wehren sich vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungssituation in vielen Innenstädten gegen die Dauervermietung an Urlauber. So urteilte das Verwaltungsgericht München, dass Airbnb die Herausgabe von Vermieterdaten nicht verweigern dürfe. Das Gericht wies damit die Klage von Airbnb gegen ein Auskunftsersuchen der Stadt München zurück. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da Air­bnb Rechtsmittel beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt hat, Vermieter, die ihre Wohnungen über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen im Jahr dauerhaft dem Wohnungsmarkt entziehen, sollten allerdings vorsichtig sein. Auch aus steuerlicher Sicht können ernste Konsequenzen drohen: Denn wird die Einnahmequelle zu lukrativ, schaut der Fiskus inzwischen sehr genau hin, warnt Steuerberater Heinz Joachim Maier, Partner der Saarbrücker Kanzlei HLB Förderer, Keil und Partner.

„Mit sogenannten Auskunftsersuchen überprüft das Finanzamt in letzter Zeit immer häufiger, ob Vermieter, die ihre privaten Wohnräume gegen entsprechendes Entgelt auf Online-Plattformen wie Airbnb anbieten, die erzielten Einkünfte in ihrer Steuererklärung angegeben haben“, erklärt Maier. „Wer seine Interneteinkünfte nicht ordnungsgemäß in der Einkommensteuererklärung anführt, begeht die Straftat der Steuerhinterziehung – vor allem, wenn es um mehr als ein paar Euro geht.“

Für den einen oder anderen Vermieter bestehe daher dringender Handlungsbedarf, denn im Falle eines Falles könne zwar eine rechtzeitige strafbefreiende Selbstanzeige noch vor schlimmeren Konsequenzen bewahren, die Zeit drängt jedoch. Denn „ist die Steuerhinterziehung erst einmal entdeckt, so kann sich eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, sondern allenfalls strafmildernd auswirken“, betont Maier.

Jedoch sollte man sich bei der Formulierung der Selbstanzeige fachliche Hilfe holen, um alle Anforderungen an Form und Umfang zu erfüllen. So hat die Selbst­anzeige vollständige Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuer­art der letzten zehn Jahre zu enthalten. Dabei ist die „Steuer­art“ im Falle der Vermietung die Einkommensteuer. Wer also straffrei ausgehen will, muss zusammen mit den verschwiegenen Mieteinkünften auch gleich beispielsweise die nicht erklärten Zinseinkünfte oder „vergessenen“ Honorare als Berater oder aus Fachvorträgen der letzten zehn Jahre offenbaren. „Die Angaben zu Sachverhalt und Höhe der Einkünfte müssen bereits im ersten Selbstanzeigeschreiben enthalten sein. Ohne fachkundige Hilfe dürfte dies kaum gelingen“, sagt Maier.

Grundsätzlich gilt für die Online-Vermietung von Wohnraum: „Steuern fallen erst an, wenn das insgesamt erzielte Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Dieser betrug in 2018 für Singles 9000 Euro und für Verheiratete 18 000 Euro und ist ab 2019 noch einmal leicht gestiegen auf 9168 beziehungsweise 18 336 Euro“, sagt Maier. Zudem gibt es einen Pauschalbetrag für Gelegenheitsvermieter: „Einnahmen bis zu 520 Euro im Jahr bleiben steuerfrei, weil sich die Vermieter auf eine pauschale Vereinfachungsregelung berufen können“, sagt Maier. Nachteil: Wer diese Pauschale für sich beansprucht, kann auch keine weiteren Kosten in Verbindung mit dem Wohnraum absetzen. Für jeden Euro über den Pauschalen gilt: Einnahmen aus Vermietung müssen in der Steuererklärung aufgeführt werden, sonst drohen empfindliche Strafen.

Vorsicht ist außerdem für sehr rege Vermieter geboten: „Es kann durchaus sein, dass das Finanzamt eine gewerbliche Nutzung attestiert und dann noch weitere Steuern und Abgaben fällig werden“, warnt Maier. Kurz gesagt: Wenn die Vermietung einem Hotel oder einem anderen Gewerbebetrieb gleicht, beispielsweise wenn jemand mehrere Wohnungen vermietet, geht das Finanzamt von einem Gewerbe aus.

„Eine Vermietung von privat zu privat über Plattformen wie Airbnb kann sich durchaus lohnen, sie sollte jedoch unbedingt steuerrechtlich korrekt ablaufen“, sagt Maier.

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