Keine Rechtsansprüche nach missglückter Ziehung

Berlin/Frankfurt · Opfer der Lotto-Panne der Mittwochsziehung haben nach Expertenansicht keinen Anspruch auf entgangene Gewinne. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage gehen gegen null, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Martin Bahr.

Bahr ist Spezialist für Glücksspielrecht. Weder gegen den Veranstalter der Ziehung noch gegen Fernsehsender oder Zeitungen, die die falschen Zahlen verbreiten, könne ein Haftungsanspruch geltend gemacht werden. Denn die Mitteilung der Gewinnzahlen erfolgt stets "ohne Gewähr", es wird also keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen, so Bahr.

Bei der Panne am Mittwoch dürfte der Fall ohnehin klar sein, findet auch der Berliner Rechtsanwalt Martin Jaschinski. "Das Spiel heißt ja 6 aus 49, und das steht auch so in den Teilnahmebedingungen." Dass bei der Pannenziehung zwei Kugeln nicht in die Trommel gelangten, ist auch auf den TV-Bildern der Live-Ziehung aus dem ZDF-Studio in Mainz zu erkennen.

"Man könnte höchstens eine Schadensersatzforderung wegen der genommenen Gewinnfreude stellen", meint der Frankfurter Rechtsanwalt Sotirios Georgikeas. Er empfehle betroffenen Lotto-Spielern, Gespräche mit der Gesellschaft aufzunehmen und auf Kulanz zu hoffen. Tipp-Gutscheine könnten etwa eine angemessene Entschädigung sein.

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