Verkehrsrecht Dringende Notdurft rechtfertigt keine Raserei

Brandenburg · Weil er eilends auf die Toilette wollte, brauste ein Autofahrer 52 km/h zu schnell durch die Stadt.

(np) Eine Notdurft ist nicht ohne Weiteres ein Notstand. Wer die Höchstgeschwindigkeit überschreitet, weil er dringend auf die Toilette muss, muss trotzdem mit Bußgeld und Fahrverbot rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)).

Für die Beurteilung, ob wirklich ein Notstand vorliegt, der einen Tempoverstoß rechtfertigt, gelte ein strenger Maßstab, betonten die Richter. Im konkreten Fall ging es unter anderem um die Frage, ob der Fahrer durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt einen erheblichen Zeitgewinn erzielte.

Der Mann war in der Innenstadt 52 km/h zu schnell gefahren. Er sollte deswegen 280 Euro Bußgeld bezahlen und erhielt ein Fahrverbot von zwei Monaten. Vorher war er noch nicht negativ aufgefallen. Gegen die Entscheidung der Bußgeldstelle klagte er.

Er begründete seine zu hohe Geschwindigkeit damit, dass er eine dringende Notdurft zu verrichten hatte. Außerdem habe er unter heftigen Magenkrämpfen gelitten. Deshalb habe er mit hoher Geschwindigkeit die nah gelegene Toilette bei seiner Freundin erreichen wollen. Er habe sich nicht in die Hose machen wollen.

Dem Amtsgericht Schwedt erschien das glaubhaft. Es hob das Fahrverbot wegen der Ausnahmesituation auf, das Bußgeld blieb jedoch bestehen. Der Amtsrichter argumentierte, der Fahrer habe sich in einer Ausnahmesituation befunden. Daher reiche es aus, die Tat allein mit der Regelgeldbuße zu bestrafen, ohne zugleich das Fahrverbot zu verhängen.

Gegen das Urteil legte der Staatsanwalt Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Amtsrichter habe nicht ausreichend geprüft, ob tatsächlich eine Ausnahmesituation vorgelegen habe.

Die Angaben des Betroffenen dürften nicht ungeprüft übernommen werden. Zwar könne auf ein Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Fahrer aufgrund einer dringenden Notdurft tatsächlich zu einer Toilette gelangen müsse. Doch im verhandelten Fall sei nicht überprüft worden, wann und wo der Mann losgefahren und wie lange er bereits unterwegs gewesen sei. Es hätte ermittelt werden müssen, ob es ihm bereits vor Antritt der Fahrt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, zur Toilette zu gehen. Zudem sei nicht geklärt worden, ob der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft hätte verrichten können. In einer solchen Situation könne man im Innenstadtbereich Fast-Food-Ketten oder Tankstellen aufsuchen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort