Freizeitausgleich für Beamte grundsätzlich im Verhältnis 1:1

Leipzig · Der Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit von Beamten ist grundsätzlich im Verhältnis 1:1 zu gewähren. Das entschied gestern Abend das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig . Es schränkte jedoch ein, dass es für Zeiten reiner Rufbereitschaften keinen solchen Ausgleich geben müsse. Auch die bloße Anwesenheit an einem Dienstort führe nicht zu einem Anspruch auf Freizeitausgleich für Mehrarbeit, wenn die Beamten nicht für dienstliche Belange in Anspruch genommen werden (Az.: BVerwG 2 C 21.15, BVerwG 2 C 22.15, BVerwG 2 C 23.15, BVerwG 2 C 24.15, BVerwG 2 C 3.16, BVerwG 2 C 28.15). Geklagt hatten mehrere Bundespolizisten, die in den Botschaften in Bagdad und Kabul tätig waren. Ein Berliner Polizist verlangte mehr Freizeit für die Mehrarbeit bei der Begleitung von Castor-Transporten.

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