Unglück bei Gang zu Behördentoilette ist Dienstunfall

Leipzig · Auch auf dem Klo greift für Beamte der Dienstunfallschutz - sofern sie das stille Örtchen während der Arbeitszeit und im Dienstgebäude aufsuchen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: BVerwG 2 C 17.16). Es gab damit einer Berliner Beamtin recht, die sich beim Besuch der Toilette den Kopf an einem offenen Fenster angeschlagen und eine Platzwunde zugezogen hatte. Das Land Berlin hatte dies nicht als Dienstunfall anerkannt, weil es sich bei der Toilettenbenutzung um eine private Angelegenheit handele.

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