BGH schwächt Anspruch der Ex-Frau bei Unterhalt

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten deutlich geschwächt. Der Anspruch eines neuen Ehepartners kann auch dann Vorrang vor den Forderungen der Ex-Frau (oder des Ex-Mannes) haben, wenn die frühere Ehe mehrere Jahrzehnte gedauert hat. Das folgt aus einem Urteil des Karlsruher Gerichts von gestern

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten deutlich geschwächt. Der Anspruch eines neuen Ehepartners kann auch dann Vorrang vor den Forderungen der Ex-Frau (oder des Ex-Mannes) haben, wenn die frühere Ehe mehrere Jahrzehnte gedauert hat. Das folgt aus einem Urteil des Karlsruher Gerichts von gestern. Die Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten ist für die sehr häufig auftretenden "Mangelfälle" wichtig, also wenn das Einkommen des Zahlungspflichtigen nicht für alle reicht.Das Paar - ein Lehrer und eine Verkäuferin - hatte sich nach 24 Jahren im Frühjahr 2005 scheiden lassen, die Ehe war kinderlos geblieben. Die Frau, die seit 1992 Vollzeit arbeitet und knapp 1200 Euro zur Verfügung hat, forderte 600 Euro zusätzlichen Unterhalt von ihrem Ex-Gatten. Laut Bundesgerichtshof hat jedoch die neue Ehefrau des Lehrers Vorrang, die eine fast fünfjährige Tochter betreut. (Az: XII ZR 177/06 vom 30. Juli 2008). Mit seinem zweiten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht ist der BGH damit überraschend vom Wortlaut des seit Jahresanfang geltenden neuen Gesetzes abgewichen. Danach sollte bei der Verteilung des Unterhalts ein neuer Lebensgefährte, der gemeinsame Kinder betreut, zwar Vorrang vor dem geschiedenen Partner haben. Beide sollten aber gleichberechtigt sein, wenn die geschiedene Ehe "von langer Dauer" war. Laut BGH ist dafür aber nicht allein der Zeitfaktor entscheidend, sondern auch die Frage, ob noch "ehebedingte Nachteile" vorliegen. Das hat der Familiensenat im konkreten Fall verneint, weil die Ex-Frau zwar 24 Jahre verheiratet, aber nicht durch Kindererziehung gebunden war und seit längerer Zeit voll berufstätig ist. Sie muss beim Unterhalt hinter der neuen Partnerin zurückstehen. Zugleich stellte der BGH Maßstäbe zur Verteilung des verfügbaren Einkommens auf. Danach stehen der Ex-Frau, der neuen Gattin und dem Mann je ein Drittel zu, wobei der Zahlungspflichtige aber mindestens 1000 Euro für sich behalten darf. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen, das die Höhe der Ansprüche nun klären muss.

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