Gericht: Versicherte müssen weiter Praxisgebühr zahlen

Kassel. Die Praxisgebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist rechtmäßig. Das Bundessozialgericht entschied gestern in einem Grundsatzurteil, dass die Gebühr mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar sei (AZ: B 3 KR 3/08 R). Damit müssen Millionen gesetzlich Versicherte bei ihrem Gang zum Arzt oder Zahnarzt pro Quartal jeweils zehn Euro zahlen

Kassel. Die Praxisgebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist rechtmäßig. Das Bundessozialgericht entschied gestern in einem Grundsatzurteil, dass die Gebühr mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar sei (AZ: B 3 KR 3/08 R). Damit müssen Millionen gesetzlich Versicherte bei ihrem Gang zum Arzt oder Zahnarzt pro Quartal jeweils zehn Euro zahlen. Geklagt hatte ein 64-jähriger Mann aus Bayern. Er hatte geltend gemacht, dass die Praxisgebühr gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit gegen das Grundgesetz verstoße. Denn sie treffe nur die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, ohne die Arbeitgeber zu belasten. Zudem würden privat Versicherte bevorzugt, weil sie die Gebühr nicht aufbringen müssten. "Das hebt das Solidarprinzip leicht aus den Angeln", räumten die Richter ein. "Aber der Gesetzgeber darf das zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung." dpa/ddp

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