Urteil Gericht: Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück

Münster · (afp) Ein trockenes Brötchen und heißer Kaffee sind für das Finanzgericht Münster kein Frühstück – zumindest steuerrechtlich gesehen. Zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre auch ein Brotaufstrich, heißt es in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az. 11 K 4108/14).

Das Gericht gab damit der Klage eines Softwareunternehmens gegen das Finanzamt statt. Die Firma hatte täglich rund 150 Brötchen besorgt, die für Mitarbeiter und Kunden bereitgelegt wurden. Allerdings keinen Aufstrich. Zudem stand ganztägig ein Automat für kostenfreie Heißgetränke zur Verfügung. Ein Großteil der Brötchen wurde von den Mitarbeitern verzehrt. Das Finanzamt sah darin die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer, die als Sachbezug mit 1,50 bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Die Münsteraner Richter sahen dies anders. Es habe sich nicht um ein Frühstück gehandelt, sondern lediglich um „Kost“.

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