Buntes Licht: Anwohner müssen Video-Werbetafel hinnehmen

Mannheim · Die Werbung wird schriller und bunter. Statt der guten alten Reklame-Tafel an Straßen und Häusern stehen dort jetzt immer öfter Video-Werbetafeln. Und die Anwohner wehren sich.

Mannheim. Nachbarn von Video-Werbetafeln müssen tagsüber mit diesen Anlagen leben. Das folgt aus einem von Beck Online veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim. Danach ist eine Anlage, die werktags von 6 bis 20 Uhr und sonntags von 9 bis 20 Uhr betrieben werden darf, für Anwohner grundsätzlich zumutbar. Das gilt zumindest dann, wenn beim Betrieb die Hinweise des zuständigen Länderausschusses für Immissionsschutz beachtet werden (Az.: 3 S 2658/10).

Im konkreten Fall ging es um eine Stadt in Baden-Württemberg. Die hatte einem Unternehmen die Baugenehmigung für eine „City-Board“ genannte Video-Werbeanlage mit wechselnden Bildern erteilt. Das rund vier auf drei Meter große Board ist an der Außenwand eines Wohnhauses angebracht. Es wurde im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Die Kläger bewohnen rund 35 bis 40 Meter entfernte Wohnhäuser. Sie klagten gegen die Baugenehmigung, weil sie die vom „City-Board“ auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Lichtimmissionen für unzumutbar hielten.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klagen ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil bestätigt. Begründung: Die Zumutbarkeit einer Belästigung durch Licht beurteile sich nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar gegen Einwirkungen durch Licht - anders als bei Lärm und Geruch - gegebenenfalls ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten selbst abschirmen könne. Beispielsweise durch Vorhänge oder Rollläden. Zum anderen könnten die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz) im Jahr 2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise) herangezogen werden. Sie seien eine sachverständige Beurteilungshilfe zur Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall.

Gemessen daran seien die Lichtimmissionen, die im konkreten Fall von dem „City-Board“ auf die Grundstücke der Kläger einwirken, zumutbar. Die entsprechenden LAI-Hinweise seien beachtet worden, wie ein Sachverständiger für Lichttechnik bestätigt habe. Die Anlage dürfe werktags nur zwischen 6 und 20 Uhr, sonntags nur zwischen 9 und 20 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen gar nicht betrieben werden. Zudem sei für „Dunkelstunden“ (30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang) die Beleuchtungsstärke des Videoschirms beschränkt worden. Und in den Stunden eines Tages, in denen bei schlechtem Wetter die Anlage verhältnismäßig hell erscheine, sei es den Klägern zumutbar, die Lichteinwirkungen der Werbeanlage durch Vorhänge und Rollläden abzufangen. red/wi

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort