Profit im Visier: Kein Schadensersatz für Kauf einer unrentablen Eigentumswohnung

Coburg · Geldanleger müssen beim Kauf einer Eigentumswohnung selbst auf ihre Interessen achten und selbst rechnen. Das folgt aus einem Urteil des Landgerichts Coburg.

Coburg. Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass Immobilienkäufer keinen Schadensersatz wegen eines unrentablen Kaufs einer Eigentumswohnung von einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft verlangen können (Az.:11 O 232/10).

Die Eheleute in dem vom Juris veröffentlichten Fall standen im Jahr 2003 in Geschäftsbeziehung mit der später verklagten Wirtschaftsberatungsgesellschaft. Dort teilten sie mit, dass sie am Kauf einer vermieteten Eigentumswohnung interessiert seien. Daraufhin stellte ihnen der bei der Wirtschaftsberatungsgesellschaft tätige Mitarbeiter eine Eigentumswohnung in Berlin vor. Diese kaufte das Ehepaar für 60.600 Euro, wovon 50.000 Euro mittels Kredit finanziert waren. Aber das Ganze rechnete sich nicht. Die Eheleute behaupteten daraufhin, falsch beraten worden zu sein. Ihnen sei zugesichert worden, dass beim Kauf der Eigentumswohnung keine wesentliche finanzielle Belastung auf sie zukommen werde. Die garantierte Miete fließe ihnen absprachewidrig nicht vollständig zu, da hiervon nicht auf den Mieter umlagefähige Kosten abgezogen würden. Das Paar gab zudem an, ihm sei eine ausgebliebene erhebliche Wertsteigerung zugesagt worden. Insgesamt wäre die Wohnung völlig überteuert.

Die Beklagten entgegneten, dass sie den Klägern keine Zusicherungen gemacht hätten. Über Chancen und Risiken seien die Kunden durch einen Prospekt aufgeklärt worden. Das Ehepaar habe zudem auch eine Notiz über das Vermittlungsgespräch unterschrieben, aus der sich der Inhalt der Beratung ergebe.

Das Landgericht Coburg hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage gegen den Vermittler persönlich stellte das Landgericht fest, dass der Beratungsvertrag nur mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft zu Stande gekommen ist. Eine Ausnahme, nach der der Vermittler auf Grund Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens selbst haften könnte, läge nicht vor. Auch eine Haftung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft verneinte das Landgericht. Aus den Beratungsunterlagen ergab sich für das Landgericht, dass vom garantierten Mietzins nicht umlagefähige Instandhaltungsrücklagen und Verwaltungskosten abzuziehen sind. Die Kläger könnten nicht damit rechnen, dass ihnen der garantierte Mietzins ungeschmälert zukomme. Hinsichtlich des Wertzuwachses beurteilte das Landgericht die prognostizierten Angaben im Prospekt als damals realistisch. Es liege im Wesen einer Prognose, dass diese sich nicht erfüllen müsse. Die gegen dieses Urteil geführte Berufung der Eheleute blieb ebenfalls erfolglos. Das OLG Bamberg (3 U 162/11) hielt die Entscheidung des Landgerichts Coburg für zutreffend. red/wi

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