Aufzug nach unten: Heißer Dampf verletzt Menschen - Baunternehmer haftet für Fehler

Hamm · Wenn ein Aufzug falsch programmiert worden ist, haftet der Generalunternehmer für Schäden und Verletzungen. In einem Fall aus Hamm ging es dabei um schwere Verbrennungen und 360 000 Euro.

Hamm. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden: Eine Generalunternehmerin, die ein Haus umbaut, muss für die ordnungsgemäße Programmierung des installierten Aufzuges gerade stehen. Ist die Programmierung fehlerhaft, so haftet die Generalunternehmerin laut Juris für Personenschäden infolge der Fehlfunktion (Az.:I-21 U 167/10).

Die Generalunternehmerin aus dem Ruhrgebiet hatte im Auftrag eines Hoteliers ein ostdeutsches historisches Gebäude zu einem Hotel und Kongresscenter umgebaut und dort - durch eine Subunternehmerin - eine Hotelaufzugsanlage installiert. Nach Aufnahme des Hotelbetriebes trat im Oktober 2006 aus den Rohrleitungen der Fernwärmeanlage im Untergeschoss des Hotels massiv Heißwasser aus. Aufsteigender Wasserdampf löste Brandalarm aus. Folge: Der Hotelaufzug wurde automatisch ins Erdgeschoss gefahren und blieb dort mit geöffneten Türen stehen. Drei Hotelgäste bestiegen den Aufzug, um ins Obergeschoss zu fahren.

Aber wegen eines erneuten Alarms fuhr der Aufzug nicht nach oben, sondern automatisch nach unten. Ins Untergeschoss. Beim Öffnen der Aufzugstür drang Heißwasser in die Kabine und verletzte die Hotelgäste schwer. Sie erlitten Verbrennungen dritten Grades. Der Versicherer des Hoteliers zahlte den Hotelgästen Schmerzensgeld und Behandlungskosten in Höhe von mehr als 360.000 Euro und verklagte die Generalunternehmerin auf Ersatz dieser Kosten.

Das Landgericht Essen und das Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage statt. Nach Auffassung der Richter haftet die Generalunternehmerin dem Grunde nach. Die Werkleistung der Generalunternehmerin sei mangelhaft, weil die Aufzugssteuerung nicht sach- und fachgerecht programmiert wäre und nicht den maßgeblichen Regeln der Technik entspräche. Der Aufzug hätte nach der automatischen Fahrt infolge des Brandalarms im Erdgeschoss mit offenen Türen stehen bleiben müssen und hätte sich nicht mehr in Bewegung setzten dürfen. Denn dies sei, nach den Ausführungen des Sachverständigen, mit erheblichen Gefahren für die Fahrzeuginsassen verbunden. Über die Höhe der berechtigten Kosten konnten weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht eine Entscheidung treffen. Hier muss im Detail noch Beweis erhoben werden. red/wi

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