Freispruch für Besucher der Facebook-Party in Numborn

Saarbrücken/Heusweiler · Rund 2000 Gäste kamen 2011 zu einer Facebook-Party nach Numborn. Dabei entstand teils erheblicher Sachschaden. Sechs junge Leute mussten sich deshalb am Freitag wegen Belästigung der Allgemeinheit vor Gericht verantworten. Sie wurden freigesprochen.

Saarbrücken/Heusweiler. Der bloße Besuch einer so genannten Facebook-Party ist nicht strafbar. Das hat das Amtsgericht Saarbrücken am Freitag in mehreren Bußgeldverfahren gegen insgesamt sechs junge Leute aus dem Saarland klargestellt. Die Betroffenen wurden deshalb vom Vorwurf der "Belästigung der Allgemeinheit" freigesprochen.

Sie alle waren am 23. Juli 2010 zu der bis dahin bundesweit wohl größten dieser Partys in das 480-Seelen-Dorf Numborn gepilgert. Ein 16-Jähriger aus dem Heusweiler Ortsteil hatte dazu zunächst wohl unbewusst via Internet eingeladen. Später nahm er die Einladung zurück. Zu spät. Bis zu 2000 "Gäste" kamen nach Numborn, rund 160 Polizeibeamte versuchten den Schaden zu begrenzen und das Fest aufzulösen. Aber es gab Probleme. Zahlreiche junge Leute randalierten. Es entstand teils erheblicher Sachschaden an einer Bushaltestelle, in Vorgärten und an Blumenkübeln. Insgesamt soll das Ganze den Steuerzahler und die Geschädigten etwa 165 000 Euro gekostet haben.
In diesem Zusammenhang ergingen dann auch Bußgeldbescheide an Besucher der Party, die ins Visier der Polizei geraten waren. Sie sollen 200 Euro Bußgeld zahlen, weil sie angeblich zu einer Gruppe von 13 Personen gehört haben, die randaliert haben. Mehrere Betroffene legten gegen die entsprechenden Bescheide des Regionalverbandes Einspruch ein. Sechs von Ihnen mussten am Freitag nacheinander vors Amtsgericht. Die meisten sind minderjährig, also wurde nur der Fall eines 19-Jährigen öffentlich verhandelt.

Der wies sämtliche Vorwürfe zurück: Er habe nichts getan. Er und einige Bekannte hätten auf dem Rückweg von der Party eine andere Gruppe überholt. Die hätten gerade eine Bushaltestelle auseinander genommen und randaliert. Damit habe die Clique des 19-Jährigen nichts zu tun haben wollen. Also sei man schnell weiter. Und plötzlich sei die Polizei gekommen, habe sie gepackt, zu Boden gedrückt, mit Kabelbinder gefesselt und erst nach Klärung der Personalien wieder gehen lassen. Eine Verwechselung? Dabei habe man doch nichts gemacht. Man sei nur zu der Party. Aus Neugier, um Leute kennen zu lernen, um zu sehen, was los ist.

Genau dies sei das Problem solcher Veranstaltungen, so der Bußgeldrichter. Die Wechselwirkung von Randalieren und ihren Zuschauern. Einer allein randaliere selten. Zum Radau machen brauche man Publikum. Zuschauer, in deren Reihen man anschließend untertauchen könne. Ob er darüber einmal nachgedacht habe? Antwort des Schülers auf der Anklagebank: Nein. Trotzdem muss der Schüler das vom Regionalverband verhängte Bußgeld nicht bezahlen. Die bloße Teilnahme an einer Facebook-Party ist nämlich nicht strafbar. Und Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des 19-Jährigen falsch sein können, gibt es nicht. Weder bei ihm noch bei den anderen Betroffenen konnte strafwürdiges Verhalten festgestellt werden. So ein Sammelvermerk der Polizei zu dem Fallkomplex, dessen Inhalt vor Gericht von mehreren Beamten bestätigt worden ist. Auch die Videoaufnahmen der Polizei von der Party und dem anschließenden Geschehen belasten den Schüler nicht. Die Staatsanwältin und der Verteidiger beantragten daraufhin Freispruch. Und weil es im Bußgeldrecht keine Sippenhaft für die Randale anderer Teilnehmer der Facebook-Party gibt, wurde der junge Mann freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. wi

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