Haftung nach Unfall Achtung Wasserrutsche: Richtige Sitzposition muss beachtet werden

Hamm · Sommer, Sonne, Freibad. Wenn dazu eine Super-Wasserrutsche kommt, lassen viele es krachen. Aber Achtung: Wer sich an die Warnhinweise vor Ort nicht hält, und bei einem Unfall verletzt, der bekommt kein Schmerzensgeld.

Nach einem Unfall im Schwimmbad hat das Oberlandesgericht Hamm die Klage einer jungen Frau auf Zahlung von 30.000 Euro Schmerzensgeld abgewiesen. Die Betroffene hatte sich auf einer wellenförmige Wasserrutsche schwer verletzt. Nach Ansicht der Richter konnte dies nur passieren, weil sie die deutlichen Hinweise zur richtigen Rutschhaltung nicht beachtet hatte. Solche Schilder seien zwar zwingend erforderlich, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist. Wer sich an diese Benutzungs-Hinweise aber nicht halte, der müsse bei einem Unfall selbst haften (Az.: 9 U 13/14).

Die damals 22 Jahre alte Klägerin hatte im Juli 2009 das Freibad in Paderborn besucht. Dort benutzte sie die wellenförmige Wasserrutsche, verunglückte und erlitt eine Berstungsfraktur an der Lendenwirbelsäule. Sie forderte darauf von der Schwimmbadbetreiberin Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro. Die Verletzte ist der Ansicht, die Rutsche sei in ihrer Formgebung fehlerhaft. Die Wellenform berge die Gefahr, dass Nutzer abheben und sich dann beim Aufkommen auf der Rutschbahn verletzen. Dies bestätigten auch weitere Rutschunfälle anderer Nutzer. Unstreitig sei an der Rutsche aber kein Warnhinweis vorhanden gewesen, der die Gefahr des Abhebens ansprach. Ein solcher Hinweis sei aber erforderlich gewesen und hätte sie vom Benutzen der Rutsche abgehalten, so die Frau.

Ihre Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen stellten die Richter fest: Die Rutsche habe den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt. Der in Frage stehende Rutschtyp weise kein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf, das über das übliche Risiko bei der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehe. Die Gefahren seien vermeidbar, wenn der Nutzer die an der Rutsche angebrachten Benutzerhinweise beachte. Dort werde eine Rutschpositionen - sitzend und nach vorne vorgebeugt - vorgegeben. Wenn diese eingehalten werde, dann sei ein ungewolltes Abheben physikalisch nicht möglich. Der Nutzer könne lediglich subjektiv den Eindruck eines Abhebens erhalten. Erst dann, wenn der Nutzer - den Rutschhinweisen nicht mehr entsprechend - eine aufrechte Sitzhaltung einnehme, komme er auf einer Welle in eine ungünstige Position. Die Beine würden angehoben, die Füße flögen hoch, so dass der Nutzer in eine Rückenlage gerate und sich dann unter unglücklichen Umständen verletzen könne. So müsse es auch bei der verletzten Frau gewesen sein. Deren Verletzungen seien bei Einhaltung der korrekten und von den Warnhinweisen hinreichend vorgegebenen Sitzposition nicht zu erklären. red/wi

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