Feuer in Tiefgarage: Versicherung zahlt nicht für Schaden an BMW

München · Üble Sache: Erst brannte ein Auto in einer Tiefgarage, dann waren es zwei. Und besonders ärgerlich: Die Kfz-Versicherung des ersten Autos muss nicht für den Schaden am zweiten Wagen aufkommen.

Richtig dumm gelaufen ist es für den Fahrer eines BMW in München. Er hatte seinen Wagen wie üblich in einer privaten Tiefgarage abgestellt. Tags darauf war die Luxuskarosse ziemlich fertig. Irgendjemand hatte nämlich den Peugeot nebenan angezündet und die Flammen hatten auch den BMW nicht in Ruhe gelassen.
Die normale Kfz-Versicherung des Peugeots muss den Schaden an dem BMW in Höhe von 4830 Euro aber nicht bezahlen. Denn die Versicherung greift nur bei Schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind. Und ein außerhalb öffentlicher Parkflächen abgestellter Wagen ist nicht mehr im Betrieb. Das hat das Amtsgericht München klargestellt (Az.: 322 C 17013/12).
Die Klage des BMW-Eigentümers auf Schadensersatz wurde deshalb abgewiesen. Begründung im Detail: Der Brand habe sich im nicht-öffentlichen Verkehrsraum, einer privaten Tiefgarage, zugetragen. Dort sei der Peugeot des Beklagten mit ausgeschaltetem Motor abgestellt gewesen. Deshalb sei ein Anspruch aus Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes wegen der Betriebsgefahr des Peugeot nicht gegeben. Der Betrieb laut dieser Regelung beginne mit dem Ingangsetzen des Motors und ende mit dem Motorstillstand des außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs abgestellten Fahrzeugs. Kraftfahrzeuge, die außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen stehen und den öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr beeinflussen, befänden sich also nicht mehr "in Betrieb". Das gelte sowohl aus maschinentechnischer als auch aus verkehrstechnischer Sicht.
Der Richter weiter: Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die dem Kraftfahrzeug aus dem Bewegungsvorgang typischerweise innewohnende Gefährlichkeit auch nach dem Abstellen noch fortgewirkt habe. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Brand schon während der Fahrt begonnen und sich nach dem Abstellen ausgewirkt hätte. In einer solchen Fallkonstellation erscheine eine Haftung aus der Betriebsgefahr möglich. Im konkreten Fall aber nicht. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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