Alkohol im Blut: Betrunkener Fußgänger muss Führerschein vorerst nicht abgeben

Neustadt. · Wer betrunken am Straßenverkehr teilnimmt, der riskiert seinen Führerschein. Das gilt unter Unständen sogar für Fußgänger, wenn sie massiv alkoholisiert unterwegs sind.

Neustadt. Ein betrunkener Fußgänger aus der Pfalz darf seinen Führerschein vorerst behalten. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat dem Mann in einem Eilverfahren Recht gegeben. Ihm war mit sofortiger Wirkung der Führerschein entzogen worden, weil er eine von im geforderte psychologische Untersuchung zu seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte (Az.: 1 L 29/13.NW).

Der Betroffene war laut Polizeibericht nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer viel befahrenen Straße unterwegs. Er soll dort andere Autofahrer gefragt haben, wieso sie in seinem Auto säßen. Passanten befürchteten, dass er völlig unkontrolliert auf die Straße laufen werde und alarmierten die Polizei. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund 3 Promille. Später wurde am Ort des Geschehens sein Autoschlüssel gefunden, den er verloren hatte.

Die Führerscheinbehörde veranlasste daraufhin zunächst eine ärztliche Untersuchung zur Klärung, ob der Mann alkoholabhängig ist. Grund: Bei Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Das verkehrsmedizinische Gutachten kam im konkreten Fall aber nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Also forderte die Behörde zusätzlich ein psychologisches Gutachten zur Fahreignung an. Das wurde von dem Betroffenen verweigert. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Motto: Weil der Mann das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug ihrer Verfügung an.
Dagegen wehrte sich der Betroffene in einem gerichtlichen Eilverfahren. Die Richter gaben ihm vorerst Recht und äußerten Zweifel, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage für eine solche isolierte psychologische Untersuchung gibt. Grund: In der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich die ärztliche Untersuchung sowie die umfassende medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgesehen. Im konkreten Fall sei jedoch eine spezielle psychologische Untersuchung gefordert worden die aber weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei. Das gehe aber wohl nicht.

Trotzdem kann der betroffene Fußgänger nicht aufatmen und muss weiter den Verlust seines Führerscheines fürchten. Das Verwaltungsgericht ließ nämlich durchblicken, dass es im konkreten Fall durchaus Anhaltspunkte für die Anordnung einer umfassenden MPU sieht. Das gelte vor allem wegen des sehr hohen Atemalkoholwertes und der daraus zu vermutenden Alkoholgewöhnung des Mannes. Über die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber zunächst die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. Bis dahin kann der Betroffene seinen Führerschein behalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Neustadt ist noch nicht rechtskräftig. red/wi

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