Auto-Kauf: Falsche Umweltplakette berechtigt zu Rückgabe des Wagens

Düsseldorf · Ohne grüne Umweltplakette an der Scheibe müssen Autos in vielen Städten draußen bleiben. Die Einstufung in die beste Schadstoffklasse nebst Nachweis wird deshalb beim Autokauf immer wichtiger.

Düsseldorf. Wenn ein Gebrauchtwagen mit einer Umweltplakette verkauft wird, die zu Unrecht an der Windschutzscheibe angebracht wurde, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf. nach Auskunft der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschieden. Auch ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag schützt demnach den Verkäufer nicht vor einer Rückabwicklung (Az.: I-22 U 103/11).

Der Fall: Ein Mann hatte einen gebrauchten Mercedes gekauft. Schon am Telefon hatte ihm der Ehemann der Halterin zugesichert, dass das Fahrzeug eine grüne Umweltplakette habe. Diese Plakette, die speziell bei älteren Dieselmotoren selten erteilt wird, war auch an der Scheibe angebracht. Nach dem Kauf zeigte sich jedoch bei der Zulassungsstelle, dass die grüne Plakette nicht berechtigt war. Es war auch nicht möglich, das Fahrzeug mit einem Partikelfilter nachzurüsten, um nachträglich doch noch eine solche Plakette zu bekommen. Der enttäuschte Käufer verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihm Recht und entschied, dass die fehlende Berechtigung des Fahrzeugs zum Führen der grünen Plakette einen wesentlichen Sachmangel darstelle. Zwar hätten die Vertragspartner keine Vereinbarung über diesen Punkt getroffen. Allerdings sei das Recht zur Einfahrt in diverse Innenstädte von zentraler Bedeutung für die Nutzbarkeit des Autos. Auch ohne ausdrückliche Gespräche darüber gelte in der Regel als stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt sei, die angebrachte Plakette zu führen.

Dazu komme, dass der Käufer hier das Thema zuvor telefonisch angesprochen habe. Wer nach der Umweltplakette frage, meine nicht, ob eine Fantasie-Plakette aufgeklebt sei, sondern wolle wissen, ob das Fahrzeug zu Recht eine Plakette besitze. Da das Vorhandensein einer solchen durch ihren Ehemann zugesichert worden sei, könne sich die Verkäuferin nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Weil eine Nachbesserung nicht möglich sei, müsse der Kauf rückabgewickelt werden. red/wi

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