Kein Schlaf: Pauschalreise ohne feste Flugzeit darf mitten in der Nacht losgehen

München · Pech für ein Ehepaar aus München. Seine Pauschalreise in die Türkei sollte mitten in der Nacht losgehen. Die Eheleute fanden dies unzumutbar. Das Reisebüro und die Justiz sahen das anders.

München. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisender bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, damit rechnen muss, dass die Reise auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden. Das kann laut Rechtsportal Juris auch bedeuten, dass am Anreisetag eine Nachtruhe nur eingeschränkt möglich ist (Az.:173 C 23180/10).

Ein Ehepaar hatte im März 2008 eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2.568 Euro gebucht. Diese beinhaltete Hin- und Rückflug, Transfers, die Unterbringung und Verpflegung, eine zehntägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer sowie eine dreitägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt. Die Reise sollte im August stattfinden, verbindliche Flugzeiten waren nicht vereinbart. Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 02.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar seien.

Da er und seine Frau vom Flughafen noch zum Hotel fahren müssten, würden sie dort erst um sechs Uhr eintreffen und müssten um sieben Uhr schon wieder mit dem Bus aufbrechen. Dies sei völlig unmöglich. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte der Mann die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und verlangte weitere 2.568 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Da das Reiseunternehmen die Zahlung von Schadensersatz verweigerte, kam der Rechtsstreit vor das Amtsgericht. Dort hatte die Klage keinen Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichts stellt eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die individuelle Konstitution des Klägers und seiner Frau würde dabei keine Rolle spielen, da ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden seien, müsse der Kläger damit rechnen, dass diese - wie bei Pauschalreisen nicht unüblich - gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können und dass am Anreisetag (wie auch beim Abreisetag) eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein würde.

Dies sei dem Kläger und seiner Frau insbesondere auch vor dem Hintergrund zuzumuten, dass diese auf Grund der späten Abflugzeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätte halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können. Hinzu käme, dass auch am nächsten Tag eine Busfahrt geplant war. Auch hier hätte im Bus Gelegenheit zum Ausruhen bestanden. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Reise die zehntägige Kreuzfahrt gewesen sei, die von einer jeweils dreitägigen Busreise eingerahmt wurde. Dass es im Rahmen des Vorprogramms gegebenenfalls zu müdigkeitsbedingten Beeinträchtigungen an einem Tag gekommen wäre, beeinträchtige weder die Reise in ihrer Gesamtheit noch den entsprechenden Reiseteil erheblich. Das Urteil ist rechtskräftig. red/wi

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