Stadt haftet nicht für Schaden an parkendem Auto durch einen Ast

Brandenburg · Wer muss dafür gerade stehen, wenn ein parkendes Auto durch einen vom Baum fallenden Ast beschädigt wird? Es kommt darauf an, meint das Oberlandesgericht Brandenburg.

 Wer muss dafür gerade stehen, wenn ein parkendes Auto durch einen vom Baum fallenden Ast beschädigt wird?

Wer muss dafür gerade stehen, wenn ein parkendes Auto durch einen vom Baum fallenden Ast beschädigt wird?

Foto: archiv

Brandenburg. Der Kläger in dem von Beck Online veröffentlichten Fall hatte sein Auto auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem der Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich abgestellt. Dort wurde es durch einen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straße angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz des Fahrzeugs entfernt auf einem stadteigenen Grundstück. Der Kläger nahm die Stadt als für den verkehrssicheren Zustand der Straße Verantwortliche und darüber hinaus als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.500 Euro in Anspruch. Das Landgericht Potsdam hatte seiner Klage weitgehend stattgegeben.

Die Kommune ging in die nächste Instanz und bekam vor dem Oberlandesgericht Recht (Az.: 2 U 16/10). Nach Auffassung der Oberrichter ist die Stadt dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Zwar sei die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasse auch die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausgingen. Allerdings sei der fragliche Baum nicht zu der Straße zu rechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraustrete, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn einer kleinen, wenig befahrenen Straße stehe.

Und weiter: Die Stadt müsse den Schaden auch nicht deshalb ersetzen, weil sie als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Baum steht, für dessen Zustand verantwortlich wäre. Denn sie habe das Grundstück vermietet und dem Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung übertragen, das Grundstück zu sichern. Die Stadt habe bei einer derartigen Sachlage nur die Pflicht, zu kontrollieren, ob ihr Mieter in ausreichendem Maße die Grundstückssicherung vornehme. Dass er das nicht getan hätte, sei nicht ersichtlich. Von daher stünden wohl auch die Chancen für einen Anspruch gegen den Mieter des baumbewachsenen Geländes schlecht. red/wi

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