Rind stößt mit Autos zusammen

Schleswig · Wer haftet für den Schaden?

Schleswig. Ein Landwirt muss keinen Schadensersatz zahlen, wenn eines seiner Rinder in Panik aus der Koppel ausbricht, auf die Straße läuft und einen Autounfall verursacht. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden (Az.:7 U 13/08).

Der Beklagte in dem von Juris veröffentlichten Fall betreibt als Landwirt die Rindviehhaltung. Ende Oktober brachte er seine weiblichen, erstmals trächtigen Jungrinder auf eine umzäunte Koppel hinter das Haus, um sie dort bis Ende Herbst zu halten. Gegen Abend brach ein Jungrind in einer Panikreaktion durch den Weidezaun und lief bis zur nächsten Kreisstraße, wo es mit zwei Autos kollidierte. Für den Sachschaden an ihren Autos machten die Kläger den Landwirt als Tierhalter verantwortlich. Sie machten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt mehr als 10.000 Euro geltend.
Der Kläger wehrte sich dagegen und verwies auf das Haftungsprivileg des Halters von Nutztieren, also von Haustieren, die aus beruflichen Gründen oder zu Erwerbszwecken gehalten werden. Für andere Tiere als Nutztiere sieht das Gesetz in allen Fällen eine Haftung des Tierhalters vor, auch wenn dieser sorgfältig auf sein Tier aufgepasst hat. Für Nutztiere gilt dagegen, dass der Tierhalter nicht haftet, wenn er seiner Aufsichtspflicht über das Tier nachgekommen ist oder der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht entstanden wäre.

Aus Sicht der Richter haftet der Landwirt deshalb nicht. Dies gilt sogar dann, wenn der Zaun der Koppel sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben sollte. Denn selbst dann, wenn der Landwirt einen Festzaun, Kombizaun oder Elektrozaun mit mindestens zwei stromführenden Drähten angebracht hätte, hätte dieser vorschriftsmäßige Zaun einer Panikreaktion des Rinds nicht stand gehalten und den Unfall nicht verhindern können. red/wi

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