Kosten für Mietwagen nach Unfall werden nicht unbegrenzt bezahlt

Koblenz · Das Oberlandesgericht Koblenz hat klargestellt, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls seine Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen kann.

Koblenz. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seine Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt. Nach Ansicht der Richter muss der Geschädigte Vergleichsangebote einholen. Sind demnach erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt zu erzielen, wird ihm lediglich der günstigere Tarif gezahlt (Az.: 12 U 221/10).

Nach einem Unfall hatte die Klägerin für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug gemietet, wodurch tatsächlich Kosten von 3.016,65 Euro entstanden waren. Nach einem bekannten Mietpreisspiegel, der die üblichen Mietwagenkosten nach einem Unfall auflistet, wären 2.588,25 Euro angemessen gewesen. Selbst diese Kosten wollte die beklagte Versicherung aber nicht ersetzen. Sie legte drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlichen Markt vor. Sie lagen deutlich unter dem Mietpreisspiegel, das Günstigste bei etwa 900 Euro. Die Versicherung zahlte daraufhin etwas mehr als diesen Betrag. Die Klägerin forderte mehr.

Ohne Erfolg. Dazu das Oberlandesgericht: Die Klägerin müsse beweisen, dass die geforderten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Der Hinweis auf den Mietpreisspiegel allein genüge dabei nicht. Dieser könne zwar eine Orientierungshilfe sein. Es bestehe aber keine Pflicht des Gerichts, die erforderlichen Mietwagenkosten daran zu orientieren. So habe es im konkreten Fall Anhaltspunkte gegeben, wonach ein Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen habe gemietet werden können. Die Klägerin hätte deshalb Bedenken gegen die Angemessenheit des geforderten Preises haben müssen. Sie sei deshalb vor der Anmietung gehalten gewesen, nach günstigeren Tarifen zu fragen oder Konkurrenzangebote einzuholen. red/wi

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