Rücktrittversicherung zahlt nur bei Reiseabbruch

München · Urlauber erhalten keine Entschädigung, wenn die Reise lediglich unterbrochen wird. Nur wenn die Reise wirklich beendet wird, haftet die Reiserücktrittversicherung.

München. Eine Reiserücktrittversicherung muss nicht zahlen, wenn eine Reise für einige Tage unterbrochen und dann wieder fortgesetzt wird. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein versicherter Reiseabbruch nur dann vorliegt, wenn eine Reise tatsächlich beendet wird (Az.: 223 C 27643/09).

In dem vom Rechtsportal Juris im Internet veröffentlichten Fall hatten ein Mann und seine Ehefrau eine Südamerikareise gebucht, die einen ganzen Monat dauern sollte. Sie führte unter anderem durch Bolivien, Peru und Brasilien. Mitte des Monats musste der Ehemann wegen eines Lungenödems, das infolge einer Höhenkrankheit aufgetreten war, ins Krankenhaus. Der Krankenhausaufenthalt dauerte fünf Tage. Dann setzten der Ehemann und seine Ehefrau, die in der fraglichen Zeit bei ihrem Mann im Krankenhaus blieb, die Reise fort. Einige der gebuchten Übernachtungen oder Ausflüge konnten sie jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen. Deshalb wandte sich der Ehemann nach seiner Rückkehr an seine Versicherung, bei der er eine Reiserücktrittspolice abgeschlossen hatte und verlangte den Ersatz der ausgefallenen Leistungen.

Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen und das Amtsgericht gab ihr Recht. Begründung: Die Erstattung der ausgefallenen Leistungen sei vom Versicherungsschutz nicht erfasst. In den Versicherungsbedingungen sei nur der Abbruch versichert. Es handele sich im vorliegenden Fall aber nicht um einen Abbruch, sondern um eine Unterbrechung der Reise. Bereits das Wort Rücktrittskosten beinhalte, dass sich der Versicherungsnehmer vor hohen Aufwendungen für eine Reise, die er wegen eines unerwarteten Ereignisses nicht in Anspruch nehmen könne, schützen wolle. red/wi

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