Glatteis vor Bäckerei: Kundin stürzt und bricht sich ein Bein

Koblenz · Böse Glatteis-Überraschung an Heiligabend: Eine Frau stürzte vor einer Bäckerei schwer und brach sich ein Bein. Nun fordert sie fast 30 000 Euro vom Geschäftsinhaber. Vergebens.

Koblenz. Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei sein. Sie müssen auch nicht so geräumt sein, dass man auf möglichst kurzem Weg zum Ziel kommt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt. Die Nutzer der jeweiligen Parkplätze müssen demnach glatte Stellen auf dem Gelände hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Parkplatzes nicht haftbar machen (Az.: 5 U 582/12).

Damit zum konkreten Fall: Die spätere Klägerin und ihr Ehemann parkten an Heiligabend 2010 ihr Auto auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei in einem Ort im Landkreis Altenkirchen. Von dort aus wollte sich die Klägerin in die benachbarte Bäckerei gehen. Nach etwa fünf Metern rutschte sie jedoch auf einer etwa drei Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei erlitt sie Frakturen des Schien- und Wadenbeins. Die Frau musste eine Woche stationär ins Krankenhaus, ihre Verletzungen sind nach eigener Aussage immer noch nicht vollständig ausgeheilt. Sie machte dafür den Inhaber der Bäckerei verantwortlich. Er hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen. Die Klägerin verlangte deshalb Schadensersatz und Verdienstausfall von 12.500 Euro sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro.

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage der Frau jedoch ab: Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Klägerin treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. Die Frau ging in Berufung. Aber das Oberlandesgericht wies schriftlich darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Begründung: Da die Breite der Parkfläche insgesamt zehn Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden der Bäckerei auf dem Weg dorthin zu Fall gekommen seien. Die Klägerin nahm ihre Berufung daraufhin zurück. red/wi

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