Schmerzen: Richter rüffeln Klinik und Versicherung nach grobem Fehler im OP

Köln · Saftige Ohrfeige: Das OLG Köln hat eine Klinik und ihre Versicherung gerüffelt, weil sei einen Patienten nach einem groben Behandlungsfehler mit lediglich 500 Euro abspeisen wollte.

Köln. Eine Klinik muss einer Frau 6 000 Euro Schmerzensgeld zahlen, nachdem eine Ärztin dieser eine Wunde versehentlich mit einem Putzmittel ausgewaschen hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Köln laut Rechtsportal Beck Online entschieden. Der Fehler sei „besonders grob und unverständlich“ gewesen, heißt es in der Begründung unter anderem (Az: 5 U 38/10).

Der Patientin war in der beklagten Klinik versehentlich eine Operationswunde mit einem scharfen Putzmittel gespült worden. Die handelnde Ärztin hatte Desinfektionsmittel und Wundspülungsmittel verwechselt, da beides vom Hersteller in gleichartige Flaschen abgefüllt wird. Die Frau erlitt Verätzungen in der Wunde und litt mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen. Der Wundheilungsprozess wurde auf Grund des Fehlers um etwa sechs Monate verzögert. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte daraufhin vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500 Euro.
Damit war die Patientin nicht einverstanden. Sie klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30 000 Euro sowie auf Feststellung, dass die Beklagte für zukünftig noch eintretende Schäden haften müsse. Das Landgericht gab in erster Instanz dem Feststellungsantrag statt und hielt ein Schmerzensgeld von 4 000 Euro für angemessen.

Die Klägerin ging in Berufung. Das Oberlandesgericht hielt ein höheres Schmerzensgeld von 6 000 Euro für angemessen - als Ausgleich für die wegen der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die sechsmonatige monatige Heilungsverzögerung. Die OLG-Richter begründeten dies unter anderem damit, dass der der Klinik anzulastende Fehler „besonders grob und unverständlich“ gewesen sei. Außerdem sei das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500 Euro ersichtlich unzureichend gewesen. Deshalb sei auch das Regulierungsverhalten der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung unverständlich gewesen und habe die Klägerin zusätzlich beeinträchtigt. red/wi

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