Totenruhe: Begräbnisort richtet sich nach Willen des Verstorbenen

Ansbach · Angehörige von Verstorbenen brauchen einen Platz zum Trauern. Aber wer bestimmt im Streitfall darüber, wo der Tote überhaupt begraben wird? Das Landgericht Ansbach musste dies jetzt beantworten.

Ansbach. Wenn der Letzte Wille eines Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden, steht dem Totenfürsorgeberechtigten das Recht zu, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden. Dies stellt das Landgericht Ansbach in einem von Beck online veröffentlichten Fall klar (Az.: 1 S 1054/11). Es wies den Wunsch einer Mutter auf Verlegung der Urne ihres Sohnes in seine alte Heimat ab.

In dem Prozess ging es um einen aus Baden-Württemberg stammenden Mann. Er hatte von Frühjahr 2009 bis zu seinem Tod im Frühjahr 2010 mit seiner Lebensgefährtin in Dinkelsbühl zusammengelebt. Nach der Einäscherung wurde er auf Veranlassung seiner Lebensgefährtin auf dem Dinkelsbühler Friedhof beigesetzt. Die Mutter des Verstorbenen klagte gegen die Lebensgefährtin mit dem Ziel, dass die Urne ihres Sohnes von Dinkelsbühl an ihren eigenen Wohnsitz verlegt wird. Sie begründete dies damit, dass der Verstorbene nicht in Dinkelsbühl habe bestattet werden wollen, weil er dort keinerlei Verwandte und Angehörige außer seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Die Beklagte habe sich gegen das Recht der nächsten Verwandten, den Begräbnisort zu bestimmen, eigenmächtig hinweggesetzt. Die Beklagte entgegnete, es sei der Wunsch ihres Lebensgefährten gewesen, in Dinkelsbühl bestattet zu werden.

Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage der Mutter abgewiesen, da es nach Anhörung der Beteiligten der Aussage der Ex-Lebensgefährtin Beklagten glaubte, wonach der Verstorbene tatsächlich in Dinkelsbühl beigesetzt habe werden wollen. Hiergegen legte die Mutter des Verstorbenen Berufung ein. Das Landgericht legte ihr in zweiter Instanz eine Rücknahme des Rechtsmittels mangels Aussicht auf Erfolg nahe.

Begründung: In einen Fall wie hier, in dem auf Grund widersprüchlicher Angaben der Beteiligten der Letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden könne, stehe der Lebensgefährtin das Recht zu, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden. Die Auswahl des Bestattungsorts sei Bestandteil des so genannten Totenfürsorgerechts. Das Totenfürsorgerecht übe in erster Linie derjenige aus, den der Verstorbene damit beauftragt habe. Dies müssten nicht die Angehörigen sein, sondern könne auch die Lebensgefährtin sein, wenn der Verstorbene mit dieser wie hier ein Jahr lang in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Nachdem die Lebensgefährtin die Beerdigungsformalitäten und die Organisation der Beerdigung durchgeführt hatte, war sich die Berufungskammer sicher, dass das Totenfürsorgerecht und damit die Bestimmung des Begräbnisorts bei ihr lag. Die Mutter des Verstorbenen nahm daraufhin ihre Berufung zurück. Die Urne ihres Sohnes bleibt in Dinkelsbühl. red/wi

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