Feuerwehr: Freizeit für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit

Leipzig · Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich.

Leipzig. Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr zählt als Arbeitszeit und ist mit Freizeit auszugleichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht klar gestellt. Es hat entschieden, dass Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich geltend machen können. Und zwar im vollen Umfang der zu viel geleisteten Stunden (Az.: 2 C 32.10 bis 2 C 37.10).

Die sechs Kläger sind als Beamte bei der Berufsfeuerwehr tätig. Sie haben über mehrere Jahre hinweg bis einschließlich 2006 wöchentlich regelmäßig 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Ihr Begehren, vollen Freizeitausgleich für die über 48 Wochenstunden hinausreichende Arbeitszeit zu erhalten, hatte in den Vorinstanzen nur teilweise Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatten die Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur zu 50 Prozent berücksichtigt.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit sie einem Anspruch auf vollen Freizeitausgleich entgegenstehen. Begründung: Nach dem Recht der Europäischen Union durfte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im hier maßgeblichen Zeitraum einschließlich Mehrarbeitsstunden 48 Stunden nicht überschreiten; dabei war Bereitschaftsdienst wie Vollarbeitszeit zu rechnen. Die davon abweichenden Arbeitszeitvorschriften für den feuerwehrtechnischen Dienst waren wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar. Zum Ausgleich dieses Rechtsverstoßes stehe den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs müsse der geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang berücksichtigt werden, um einen Wertungswiderspruch zum Unionsrecht zu vermeiden. Zwingende dienstliche Belange wie die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst könnten bei der Erfüllung der Ansprüche auf Freizeitausgleich berücksichtigt werden. red/wi

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