Zahnarzt darf Luxushandy für 5200 Euro nicht von der Steuer absetzen

Neustadt · Ein Zahnarzt aus Rheinland-Pfalz darf sein handgefertigtes, 5200 Euro teures Luxushandy nicht von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Neustadt entscheiden. Es hält solche „Betriebsausgaben“ nicht für angemessen.

Neustadt. Welche Betriebsausgaben sind angemessen und dürfen von der Steuer abgesetzt werden - und welche nicht. Mit einem besonders kuriosen Fall aus dieser Kategorie hatte das Finanzgericht in Neustadt zu tun. Es ging um ein Luxushandy, dass ein Zahnarzt im November 2007 zum Preis von 5200 Euro eingekauft hatte. Ein Schnäppchen sozusagen. Schließlich handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke V, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Und die Telefone dieses Herstellers sind nach Feststellung der Richter nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten, oder Keramik teurer als die Telefone anderer Hersteller.

Einen Teil des Kaufpreises wollte der Zahnarzt daraufhin Monat für Monat bei der Steuer einsparen. In der Einkommenssteuererklärung 2007 machte er für das im November 2007 erworbene Gerät eine zeitanteilige AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 289.- Euro als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend. (Berechnung bei einem Abschreibungszeitraum von drei Jahren: 5.200 Euro Kaufpreis ./. 36 Monate x 2 Monate in 2007 =289 Euro).
Aber das Finanzamt machte nicht mit. Motto: Für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend. Zudem reiche ein "normales" Handy aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an zwei bis drei Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten. Es sei deshalb allenfalls ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro bei den Betriebsausgaben anzusetzen. Das sah der Zahnarzt ganz anders. Er betonte, er habe ein besonders widerstandsfähiges Handy mit besonders gutem Empfang kaufen wollen. Außerdem sollte das Gerät zu seiner Praxis passen. sei. Die gesamte Ausstattung der Praxis sei nämlich sehr hochwertig, so dass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde.

Die Klage des Mediziners hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Linie des Finanzamtes. Motto: Für die berufliche Tätigkeit des Klägers hätte es ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte. Das gelte auch im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung. Schließlich entfalte das Mobiltelefon keinen Beitrag zur Behandlung, es werde auch nicht im Vorfeld der Behandlung sichtbar. Die Ausgaben für das Luxushandy seien demnach nicht berufsbedingt und von der Steuer absetzbar. Diese Auffassung entspreche auch der Anschauung breitester Bevölkerungskreise. Aus deren Sicht sei es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben müsse, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könne (Az.: 6 K 2137/10). red/wi

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