Vorarbeiter meldet sich mehrfach zu spät krank – Arbeitgeber kündigt

Frankfurt · Einem Vorarbeiter, der sich mehrfach zu spät krank gemeldet hat, darf nach entsprechender Abmahnung im Wiederholungsfall ordentlich gekündigt werden. Das hat Landesarbeitsgericht in Frankfurt/Main entscheiden.

Frankfurt. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat klargestellt, dass wiederholte Verletzungen der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können (Az.:12 Sa 522/10).
Der Kläger in dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall ist 37 Jahre alt und ledig. Er arbeitete seit Mai 1993 als Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung bei einem Dienstleistungsunternehmen auf dem Frankfurter Flughafen. In der Vergangenheit war der Mann wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, meistens wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Bereits im Jahre 2003 erinnerte der Arbeitgeber den Kläger schriftlich daran, eine Erkrankung unverzüglich, das heißt möglichst noch vor Dienstbeginn, der Personalabteilung anzuzeigen, damit das Personal anderweitig disponiert werden könne. Der Kläger zeigte in der Folgezeit zwischen 2003 und 2009 seine Arbeitsunfähigkeit dennoch sechs Mal verspätet an und wurde dafür vier Mal abgemahnt. Am 1. September 2009 meldete der Kläger erneut nicht unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Er wurde deshalb vom Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat in zweiter Instanz dagegen dem Arbeitgeber Recht gegeben. Nach seiner Auffassung ist die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber doch als ordentliche Kündigung wirksam. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung rechtfertige nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung.

Die Richter weiter: Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz. Sie bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach der Anzahl der Pflichtverstöße des Klägers trotz erhaltener Abmahnungen überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Eigenart der vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistung, nämlich der Flugzeuginnenreinigung, bringe es mit sich, dass sie jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden könne. Dafür sei es zwingend erforderlich, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheine und im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteile, damit der Arbeitgeber kurzfristig anderweitig disponieren könne. Dem Kläger fiele als Vorarbeiter zudem noch eine herausgehobene Rolle zu. Der Arbeitgeber sei bei seinem Geschäft in besonderer Weise auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen. red/wi

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