Großmutter braucht Pflege: Familie bricht Urlaub ab - Muss Versicherung zahlen?

München · Eine Reiseabbruchversicherung zahlt unter Umständen auch, wenn jemand wegen plötzlicher Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen seinen Urlaub vorzeitig beendet. Sie ersetzt dann die Kosten der nicht genutzten Reiseteile.

Das Amtsgericht München hat klargestellt, unter welchen Bedingungen und für welche möglichen Schadenspositionen eine Reiseabbruchversicherung zahlen muss. Im Ergebnis verneinte das Gericht einen Anspruch der Familie, weil ein wichtiges ärztliches Attest fehlte.

Die Einzelheiten: Ein Ehepaar hatte für sich und seinen Sohn in einem Reisebüro eine sechstägige Reise ins Disneyland Paris gebucht. Der Vater der Familie betreut normalerweise seine pflegebedürftige Mutter. Für die Zeit des Urlaubs übernahm eine Bekannte diese Aufgabe. Aber drei Tage vor dem ursprünglich geplanten Ende der Reise war damit Schluss. Die Betreuerin verrenkte sich beim Spielen mit einem der Enkelkinder. Sie konnte den rechten Arm nicht mehr hochheben und damit auch die notwendigen Pflegeleistungen nicht mehr durchführen. Die Familie kaum deshalb sofort zurück.

Der Ehemann verlangte dann von seiner Reiseabbruchversicherung 2000 Euro. Dies sei angemessen. Schließlich habe die Familie drei Tage der Reise nicht nutzen können und auch die Urlaubsfreude sei beeinträchtigt gewesen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen: Zum einen sei ein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson nicht eingereicht worden. Zum anderen sei entgangene Urlaubsfreude nicht versichert. Daraufhin erhob die Familie Klage beim Amtsgericht München und betonte, sie könne das Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigerte, zum Arzt zu gehen.

Die Richterin wies die Klage ab und stellte fest: Die Familie habe aus mehreren Gründen keinen Anspruch aus der Versicherung. Zum einen würde diese grundsätzlich lediglich den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten erstatten. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien Ersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude. Insofern stünden den Klägern statt der geltend gemachten 2 000 Euro allenfalls 1175 Euro zu.

Aber auch dieser Anspruch sei nicht gegeben, weil die Kläger gegen ihre die Pflicht verstoßen haben, im Falle einer unerwarteten schweren Erkrankung das Attest eines Arztes vorzulegen. Dieser Passus in den Versicherungsbedingungen sei auch wirksam, so die Amtsrichterin weiter. Die Versicherung möchte auf diese Weise ausschließen, dass eine Reise aus anderen Gründen wie Unstimmigkeiten oder beruflichen Gründen abgebrochen und dann die unerwartet schwere Erkrankung nur vorgeschoben werde. Mit der Attestpflicht werde also ein möglicher Missbrauch eingeschränkt. Wenn die Betreuerin sich im konkreten Fall geweigert habe, zum Arzt zu gehen, falle dies vor diesem Hintergrund in den Risikobereich der Kläger. Das Urteil ist rechtskräftig (AZ 241 C 11924/11). red/wi

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