Wurst aus Endstücken anderer Würste ist keine „Delikatesse“

Berlin · Eine Wurst, die zum Teil aus abgeschnittenen Endstücken anderer Würste gefertigt wird, verdient nicht den Namen „Delikatesswurst“. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin klargestellt.

Berlin. Eine Jagdwurst darf nicht mit den Zusätzen "Delikatessjagdwurst" oder "Spitzenqualität" bezeichnet werden, wenn sie unter Zugabe abgeschnittener Bestandteile bereits zuvor erzeugter Jagdwurst hergestellt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Zur Begründung hieß es laut Rechtsportal Beck online: Die Bezeichnung als Delikatesse sei im Falle eines solchen Herstellungsprozesses für die Verbraucher irreführend, weil sie ihnen eine besondere Qualität signalisiere, die durch die Wiederverwendung von Wurstabschnitten nicht erfüllt werde (Az.: VG 14 A 7.08).
Geklagt hatte ein Wursthersteller, der zur Herstellung seiner Jagdwürste ein "Rework"-Verfahren verwendet. Dabei werden Endstücke bereits gebrühter Jagdwurststangen - die abgeschnitten werden, um eine gleichförmige Scheibengröße und ein einheitliches Packungsgewicht zu gewährleisten - wieder verwertet. Sie werden fein zerkleinert ("Zerkuttern"), dem rohen Ausgangsmaterial der weiteren Jagdwurstproduktion zugegeben, in Hüllen abgefüllt und erneut gebrüht. Im Berliner Lebensmittelhandel wurde die so hergestellte Jagdwurst mit den Zusätzen "Delikatessjagdwurst" und "Spitzenqualität" angeboten. Die Berliner Lebensmittelaufsichtsbehörde beanstandete diese Bezeichnung als irreführend.
Das Gericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Die Zusätze seien für die Verbraucher irreführend. Nach der maßgeblichen Verbrauchererwartung seien hervorhebende Zusätze zur Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses wie "Delikatess-" oder "Spitzenqualität" solchen Produkten vorbehalten, die sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Erzeugnissen durch eine besondere Auswahl des Ausgangsmaterials unterschieden. Eine im "Rework"-Verfahren der Klägerin hergestellte Jagdwurst erfüllt laut Gericht ersichtlich nicht die Verbrauchererwartungen an ein Produkt, dessen Bezeichnung die Herstellung aus besonders ausgewählten Ausgangsmaterialien voraussetze. Auch wenn sich das geschilderte Herstellungsverfahren nicht nachteilig auf die Konsistenz oder den Geschmack der Jagdwurst auswirke, stünden für den Verbraucher die Auswahl und die Frische des Ausgangsmaterials in einem unauflösbaren Zusammenhang mit seiner Qualitätsvorstellung vom Endprodukt. Werde dem Verbraucher durch hervorhebende Zusätze zur Produktbezeichnung dessen besondere Qualität signalisiert, so erwarte er auch bei einer industriell gefertigten Brühwurst nicht die Wiederverwendung von Wurstabschnitten. red/wi

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