Räumdienst kann von der Steuer abgesetzt werden

Saarbrücken · Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis maximal 4000 Euro pro Jahr in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dazu zählt auch der private Schneeräumdienst. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

 Gehwege müssen vom Schnee befreit werden. SZ-Archivfoto: Martin Schutt/dpa

Gehwege müssen vom Schnee befreit werden. SZ-Archivfoto: Martin Schutt/dpa

Während sich die Kinder über den Schnee freuen, ist der Wintereinbruch für die Erwachsenen mit Schneeräumen verbunden. Wer nicht selbst zur Schaufel greifen will und einen Räumdienst beauftragt, kann die Kosten steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Es handelt sich um sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Lange umstritten war, ob der Steuerbonus auch für die Schneebeseitigung auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück gilt. Mit Verwaltungsschreiben vom 9. November 2016 bestätigt das Bundesfinanzministerium, dass auch diese Kosten vom Finanzamt akzeptiert werden müssen. Den Steuerbonus können sowohl Eigentümer als auch Mieter in Anspruch nehmen, wenn sie für den Räumdienst zahlen. Gerade Mieter vergessen häufig, diese Kosten in der Steuererklärung anzugeben, erklärt der Bund der Steuerzahler . Dabei sind diese Aufwendungen oft Bestandteil der Nebenkosten.

Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Maximal wird ein Steuerbonus von 4000 Euro pro Jahr gewährt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges, so lassen sich mit dem Steuerbonus 120 Euro Steuern sparen, rechnet der Bund der Steuerzahler vor. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes, Materialkosten wie das Streusalz aber nicht.

Steuerzahler sollten sich übrigens Mittwoch, den 31. Mai, im Kalender dick ankreuzen. Bis dahin müssen die Steuererklärungen für das Jahr 2016 grundsätzlich beim Finanzamt eingehen. Zwar hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Abgabefristen mit dem Steuermodernisierungsgesetz um zwei Monate verlängert, die Regelung gilt aber noch nicht für dieses Jahr. Darauf weist das Bundesfinanzministerium hin, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort