NPD-Politiker wegen Hetzrede gegen Türken zu Bewährungsstrafe verurteilt

Saarbrücken · Nach Feststellung der Richter hatte Pastörs am politischen Aschermittwoch 2009 in Saarbrücken-Schafbrücke auf einer NPD-Veranstaltung vor etwa 150 Anhängern eine Hetzrede gehalten.

Saarbrücken. Wegen Volksverhetzung hat das Landgericht Saarbrücken gestern den Schweriner NPD-Landtagsabgeordneten Udo Pastörs (60) zu sieben Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Außerdem muss der Vorsitzende der NPD-Fraktion im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern 6000 Euro Geldbuße bezahlen.
Nach Feststellung der Richter hatte Pastörs am politischen Aschermittwoch 2009 in Saarbrücken-Schafbrücke auf einer NPD-Veranstaltung vor etwa 150 Anhängern eine Hetzrede gehalten. Darin habe er von einer muselmanischen Bedrohung für Europa und Deutschland gesprochen und unter anderem gesagt: Früher seinen die Türken mit Krummsäbeln gekommen. Heute kämen sie mit "einer höchstgefährlichen Samenkanone" ins Land. Das wolle man in Deutschland und Europa nicht. Sie sollten sich dort fortpflanzen, wo sie herkämen und dorthin zurückkehren. Das Landgericht stufte dies als "bösartige Angriffe" gegen Teile der Bevölkerung ein. Dies sei Volksverhetzung im Sinne des Strafgesetzbuchs. So etwas sei nicht erlaubt. Auch nicht beim politischen Aschermitwoch. An diesem Tag werde von Politikern zwar regelmäßig ausgeteilt. Aber in Richtung anderer politischer Parteien und nicht in Richtung anderer Menschen und Gruppen der Bevölkerung, die in unserem Land leben.

Der Vorsitzende Richter weiter zum Strafmaß und zur Geschichte des Pastör-Prozesses: Wegen dieser Rede sei der 60-Jährige bereits 2010 und 2011 von Amts- und Landgericht Saarbrücken zu zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden. Damals seien die Richter überzeugt gewesen, dass der NPD-Politiker mit seiner Hetze gleichzeitig auch zum Hass gegen Gruppen der Bevölkerung aufstacheln wollte. Das seien zwei Arten von Volksverhetzung in einer Rede gewesen - Hetzen und Aufstacheln. Das Oberlandesgericht habe diese Linie 2011 zwar objektiv bestätigt, allerdings darauf hingewiesen, dass noch zu prüfen sei, ob der Angeklagte dieses zusätzliche Aufstacheln auch bewusst und vorsätzlich gemacht habe. Dazu das Gericht: Es sei von außen immer schwierig, in den Kopf eines Angeklagten hineinzusehen und festzustellen, was genau er gewollt oder lediglich in Kauf genommen habe. Im konkreten Fall sei diese Frage des strafbaren Vorsatzes nicht zu klären. Deshalb werde das Verfahren mit Blick auf den Vorwurf der Volksverhetzung durch Aufstacheln eingestellt. Es bleibe aber bei der Einstufung der Rede Pastörs als Hetzrede. Diese sei im Ergebnis nunmehr mit einer redzuzierten Strafe von sieben Monaten auf Bewährung zu ahnden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wird erwartet, dass Pastörs dagegen Revision einlegen wird. wi

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