Fiskus hält die Hand auf beim eBay-Verkauf von Sammelstücken

Köln · Schlechte Nachrichten für die Sammler von Uhren, Fotoapparaten, Büchern oder anderen schönen Dingen: Wer regelmäßig Sammelstücke an-und verkauft kann vom Finanzamt als gewerblicher Händler eingestuft werden. Und dann werden Steuern fällig.

 SymbolbildLocation:Karlsruhe

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Foto: dpa/Uli Deck

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommenssteuer unterliegt (Az.:14 K 188/13).

Der Kläger in dem von Juris veröffentlichten Fall bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten auf eBay. Die schönen Stücke stammen aus der privaten Sammlung seines verstorbenen Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320 000 Einzelteile und wurde vom Sohn durch Zukäufe fortgeführt. Verkauft wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Sohn jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro.

Das Finanzamt will dafür Einkommens- und Umsatzsteuer kassieren. Es schätzte den erzielten Gewinn mit 20 Prozent des Umsatzes und forderte dafür Einkommenssteuer. Gleichzeitig setzte der Fiskus eine entsprechende Umsatzsteuer fest. Der Sammler wehrte sich vor Gericht. Er betonte, dass er kein Händler sei, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Der Mann ergänzende weiter: Selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf der doppelten Stücke kein Gewinn entstehen. Deren Wert als Sammelstück/Geldanlage und deren Verkaufswert seien identisch.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist der Kläger auf Grund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden einzustufen. Der Fall sei deshalb nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die in der Rechtsprechung als nicht gewerblich und umsatzsteuerfrei eingestuft werde. Damit zurück zum konkreten Fall: Hier handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20 Prozent des Umsatzes nicht zu beanstanden, so das Finanzgericht. Die entsprechende Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese doppelten Sammelstücke von Anfang an zum (gewerblichen) Verkauf bestimmt gewesen seien.

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