Arbeitnehmer können sich gegen elektronische Signatur nicht wehren

Erfurt · Die Angst vor dem Ausspionieren persönlicher Daten ist überall zwar groß. Aber an der modernen Technik kommt niemand vorbei. Auch Arbeitnehmer nicht. Sie müssen deshalb eine elektronische Signaturkarte nutzen, wenn ihr Betrieb dies verlangt.

Ein Arbeitgeber kann von seinen Angestellten die Beantragung einer elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen. Und zwar dann, wenn diese Karte für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Az.: 10 AZR 270/12).

Die betroffene Frau ist Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt von Cuxhaven. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der entsprechenden Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung dieser Plattform wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach dem Signaturgesetz (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird.

Das Amt wies daraufhin die Angestellte an, eine solche besondere Signatur bei einer der vorgesehenen Zertifizierungsstellen zu beantragen - konkret bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom. Dorthin müssen die im Personalausweis enthaltenen Identitäts-Daten übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.

Die Angestellte aus Cuxhaven wehrte sich gegen diese Anordnung. Sie betonte, dass der Arbeitgeber sie nicht verpflichten könne, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.
Mit dieser Argumentation hatte die Frau aber vor Gericht durch alle Instanzen keinen Erfolg. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitgeber habe von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Dies sei angemessen gewesen. Der mit der Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin sei ihr zuzumuten.

Im Einzelnen: Die Übermittlung ihrer Personalausweisdaten betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten werde zudem durch die Vorschriften des SigG sichergestellt. Danach werden die Daten aus dem Personalausweis nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt.
Und weiter: Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen nach Ansicht der Richter für die Klägerin keine besonderen Risiken vor Ort. Dort gebe es eine mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung. Diese enthält ausdrücklich eine Haftungsfreistellung. Zudem dürften die gewonnenen Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden. red/wi

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