Feuerwehrmann verletzt sich beim Fußball - War es ein Dienstunfall?

Saarlouis · Wenn ein Beamter ein Blut verdünnendes Medikament nimmt, dann muss nach einer Verletzung im Dienst zwischen privat und dienstlich bedingtem Risiko abgewogen werden. Das Ergebnis bestimmt, ob ein Dienstunfall vorliegt oder nicht.

Saarlouis. Nachdem ein Feuerwehrmann aus der Landeshauptstadt Saarbrücken sich beim Dienstsport verletzt hat, wird das Ganze weiterhin als Dienstunfall anerkannt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Mann Blut verdünnende Medikamente nehmen muss und deshalb in bestimmten Situationen verletzungsgefährdet ist. Mit diesem Ergebnis endete ein Prozess vor dem Verwaltungsgericht in Saarlouis.

Der Fall: Im Zuge einer Erkrankung muss der Feuerwehrmann in Leitungsfunktion nach einer Operation ständig eine Medikament nehmen, dass die Blutgerinnung hemmt. Der Mann ist aber weiterhin als voll dienstfähig eingestuft. Auch Einschränkungen mit Blick auf den Erhalt seiner körperlichen Fitness durch Dienstsport gab es zunächst nicht. Bei einem Fußballspiel im Dienst prallte der Feuerwehrmann dann mit einem Kollegen zusammen und erlitt eine Schienbeinprellung mit Komplikationen. Die Stadt als Dienstherrin des Beamten erkannte den Unfall zunächst als Dienstunfall an. Diese Anerkennung widerrief sie aber später, unter Hinweis darauf, dass der Betroffene besagtes Medikament nimmt. Dies schaffe ein persönliches Gesundheitsrisiko und sei unabhängig vom öffentlichen Dienst. Deshalb, so die Argumentation der Stadt, seien die Komplikationen im Zuge der Schienbeinprellung nicht dem öffentlichen Dienst sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen. Denn so etwas hätte auch beim Fußballspielen in der Freizeit passieren können. Also sei der ursprüngliche Bescheid über die Anerkennung als Dienstunfall zurückzunehmen.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Sie wiesen darauf hin, dass ein solcher Bescheid nur dann zurückgenommen werden darf, wenn er von Anfang an rechtswidrig gewesen sein sollte. Und daran bestünden im konkreten Fall erhebliche Zweifel. Zwar sei es grundsätzlich richtig, wenn die Stadt zwischen den persönlichen und den dienstlichen Risiken abwäge. Aber dabei sei auch zu sehen, dass für den Erhalt der Dienstfähigkeit des Mannes sowohl die Medikamententherapie als auch der Dienstsport erforderlich seien. Und wenn ein Dienstherr in einer solchen Situation einen Beamten ohne Einschränkungen als dienstfähig einstufe, dann spreche einiges dafür, das er auch das Risiko aus dieser Konstellation tragen müsse. Vor diesem Hintergrund, so das Fazit des Gerichts, seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Anerkennung als Dienstunfall wohl nicht gegeben. Die Stadt nahm daraufhin diesen Widerruf zurück. Der Fall ist damit erledigt, der Unfall bleibt ein Dienstunfall. wi

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