Richter stoppen Trophäen-Fischen im Angelteich – Es sei Tierquälerei

Münster · Der Tierschutz bremst gewisse Formen des Angelsports. Das Fischen auf Trophäen, die lebend gefangen, gemessen und fotografiert werden gilt als Tierquälerei. Ein Angelteich-Betreiber, der dies nicht beachtet, soll pro betroffenen Fisch nun 2000 Euro zahlen.

Das Verwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass das Trophäenfischen, bei dem große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder ins Wasser gesetzt werden, gegen das Tierschutzgesetz verstößt. (Az.: 1 L 615/14 - Juris)
Der Betroffene betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden. Dort bietet er an, sowohl Forellen als auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung zu angeln. Nach kritischen Medienberichten und Strafanzeigen forderte der Landkreis Borken den Mann per Ordnungsverfügung vom 31.07.2014 auf, sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. Der Kreis untersagte ihm zudem das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen und gab ihm auf, durch Erstellen einer Teichordnung sicherzustellen, dass ein Verstoß gegen diese Anordnungen durch andere Personen verhindert werde. Außerdem ordnete der Kreis Borken die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Antragsteller für jeden Fisch, der entgegen der Anordnungen geangelt werde, ein Zwangsgeld von 2.000 Euro an.
Gegen diese Anordnungen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, über die noch nicht entschieden ist. Zudem beantragte er vorab, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts erweisen sich die Aufforderung, die Fische waidgerecht zu angeln, sowie das Verbot, sie wieder in das Gewässer einzusetzen, als offensichtlich rechtmäßig. Beide Anordnungen dienten zur Verhinderung von künftigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.

Danach dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Richter weiter: Im konkreten Fall sei hinreichend belegt, dass in dem vom Antragsteller betriebenen Angelteich Fische mit lang andauerndem Drill geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert, anschließend ohne Betäubung abgehakt und wieder in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Die Fische seien teilweise mehrere Minuten an Land liegen geblieben, bevor sie in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Durch diese Handlungen würden bei den Fischen zumindest erhebliche Stresssituationen hervorgerufen, die zu länger anhaltenden Leiden führten.

Ein vernünftiger Grund hierfür liege nicht vor, so das Gericht. Die Fische seien nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt worden, sondern allein, um die Erfahrung des langen Drills beim Angeln zu machen und mit dem meist kapitalen Fisch vor der Kamera zu posieren. Insoweit überwiege angesichts der Bedeutung des Tierschutzes das öffentliche Interesse die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Weiterführung dieser Art des Angelns. Lediglich die Anordnung, eine Teichordnung zu erstellen, sei nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller diese Anordnung bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erfüllt gehabt habe. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. red/wi

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