Patient (80) verliert Zahnersatz bei Bettwechsel: Muss die Klinik haften?

Hannover · Wie weit gehen die Pflichten einer Klinik bei der Behandlung älterer Menschen? Um diese Frage ging es im Fall einer Rentners, der im Krankenhaus sein Gebiss verloren hatte und deshalb rund 1000 Euro Schadensersatz forderte.

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass ein Patient, dem bei einer Verlegung innerhalb eines Krankenhauses der Zahnersatz abhanden gekommen war, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Klinik hat (Az.: 556 C 11841/13).

Der 80 Jahre Kläger war laut Rechtsportal Juris im Januar 2013 wegen einer schweren Lungenentzündung für 16 Tage Patient in einem Krankenhaus im Umland von Hannover. Nach den Angaben im Aufnahmebogens war der Patient nicht durchgängig bettlägrig, er war orientiert, die Kommunikation mit ihm war ungestört. Am dritten Tag seines Aufenthaltes in der Klinik wurde der Mann wegen einer ansteckenden Krankheit eines Mitpatienten in ein anderes Zimmer verlegt. Gegen 17.00 Uhr bemerkte der Sohn des Rentners dann den Verlust des Zahnersatzes.

Der neue Zahnersatz kostete 553,99 Euro. Die forderte der 80-Jährige von der Klinik. Daneben machte er Reisekosten für drei Zahnarztbesuche und für die Fahrt zu seinem Rechtsanwalt (insgesamt 56,28 Euro) sowie ein Schmerzensgeld von 400 Euro für eine Zeit von drei Monaten bis zur Neuanfertigung eines neuen Gebisses geltend. Insgesamt ging es damit um den Betrag von 1.010,27 Euro. Der Patient machte dafür das Krankenhaus verantwortlich, weil dies seine Obhutspflicht ihm gegenüber verletzt habe. Er behauptet, den Zahnersatz in eine Ablage am Waschbecken gelegt zu haben. Die Klinik bestreitet, dass die Prothese in der Ablage lag.

Das Amtsgericht Hannover hat daraufhin die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Nach seiner Auffassung liegt weder eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung noch eine Verletzung einer Obhutspflicht vor. Im Einzelnen stellte das Gericht dazu fest: Es sei bereits nicht sicher feststellbar, dass sich die Prothese zum Zeitpunkt des Umzugs in der Ablage befunden habe. Der Kläger habe diese Tatsache behauptet und hätte sie nach den Regeln des Zivilprozesses beweisen müssen (Beweislast). Er habe hierzu aber, trotz Bestreitens der Gegenseite, keinen Beweis erbracht. Dementsprechend lasse sich auch nicht feststellen, wie die Zahnprothese eigentlich verschwunden sei.

Das Gericht weiter zur vermeintlichen Obhutspflicht der Klinik: Der Kläger sei gesundheitlich eigenständig in der Lage gewesen, sich um seinen Zahnersatz zu kümmern. Insoweit habe ihm gegenüber auch keine besondere Obhutspflicht bestanden. Eine entsprechende Verpflichtung, wonach auf besondere Hilfsmittel zu achten sei, bestehe zudem nur in Notsituationen, wie bei Operationen. Weitergehende Obhutspflichten würden die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen. red/wi

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