Abenteuer-Urlaub auf einsamer Insel fällt ins Wasser – Wer haftet?

Saarbrücken · Wer einen Abenteuer-Urlaub „Tauchen mit Haien“ in einem individuellen Paket bucht, der kann unter Umständen Schadensersatz verlangen, wenn es nichts wird mit dem Tauchen.

Saarbrücken. Weil sein Traumurlaub "Tauchen mit Haien" auf den Bahamas nicht realisiert werden konnte, bekommt ein Individualtourist Schadensersatz von seinem Reisebüro. Nachdem das Büro ihm bereits den Reisepreis erstattet hat, muss es ihm nun auch noch die Mehrkosten für seinen vorzeitigen Rückflug ersetzen und eine Entschädigung für nutzlos verwendete Urlaubszeit zahlen, insgesamt 1300 Euro. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden (Az. 10 S 134/12).

Der Fall: Zum Dezember 2009 plante der spätere Kläger einen "Abenteuerurlaub" fernab der Ziele des Massentourismus. Er ging deshalb in das Reisebüro der späteren Beklagten, um sich Vorschläge machen zu lassen. Anschließend lief das Ganze auf einen achttägigen Tauchurlaub auf der Bahamas-Insel Bimini hinaus, wobei auch das "Tauchen mit Haien" ermöglicht werden sollte. Der Tourist buchte daraufhin bei dem Reisebüro nach seiner Auswahl verschiedene Einzelleistungen (Flüge hin und zurück, Hotel). Die einzelnen Preise addierte er selbst und überwies dann alles in einer Summe.

Am 7. Dezember ging die Reise los. Aber nach seiner Ankunft auf der Insel erlebte der Mann eine Überraschung. Er informierte das Reisebüro, dass er der einzige Tourist auf der Insel sei. Alle Restaurants seien geschlossen - und die Tauchschule auch. Der Inhaber der Tauchschule sei aber noch da und bereit, Tauchgänge zu unternehmen - aber nur, wenn der Reisende alle Kosten übernimmt, die ansonsten auf eine komplette Tauchgesellschaft umgelegt werden. Daraufhin brach der Saarländer den Urlaub vorzeitig ab und flog nach Hause. Das Reisebüro zahlte ihm den Reisepreis zurück. Es weigerte sich aber die Mehrkosten für den Rückflug in Höhe von 653 Euro zu erstatten. Auch 667 Euro Schadensersatz für entgangene Urlaubtage wollte das Büro nicht leisten. Begründung: Man habe dem Kunden lediglich Einzelleistungen vermittelt und keinen umfassenden Reisevertrag mit ihm geschlossen. Insbesondere seien die Tauchgänge nicht Inhalt gewesen. Sie sollten von dem Reisenden selbst organisiert werden. Deshalb müsse er auch das Risiko des Scheiterns tragen.

Das Amtsgericht sah dies anders und verurteilte das Reisebüro zur Zahlung der genannten Beträge. Das Landgericht bestätigte nun in zweiter Instanz dieses Urteil. Begründung: Das Reisebüro habe im vorliegenden Fall eine Verantwortung übernommen, die über die bloße Vermittlung einzelner Elemente der Reise hinausging. Der Mann habe einen "Abenteuerurlaub" gewünscht. Auf Vorschläge des Reisebüros hin sei er dafür auf die Insel gereist zum "Tauchen mit Haien". Deshalb müsse das Büro auch dafür gerade stehen, dass genau dieses Tauchen im Rahmen des Urlaubs möglich ist. Es hätte vorab abklären können und müssen, ob dies zur fraglichen Reisezeit der Fall ist. Zumal es bei einer kleinen Insel außerhalb der Saison nicht fernliegend sei, das einzelne Einrichtungen nicht oder nur eingeschränkt zu nutzen sind. wi

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