Kindesunterhalt: Wann der Opa für seine Enkel aufkommen muss

Hamm · Grundsätzlich müssen Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen. Aber unter bestimmten Umständen können auch die Großeltern in die Pflicht genommen werden.



Hamm. Mit der Haftung von Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel hat sich das Oberlandesgericht Hamm befasst. Es hat laut Rechtsportal Juris klargestellt, dass Großeltern ihren Enkeln nur ersatzweise und unter bestimmten Bedingungen Unterhalt schulden. Und zwar dann, wenn der grundsätzlich zum finanziellen Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Und wenn zudem dem anderen Elternteil, der die Kinder betreut, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist (Az.: II-6 WF 232/12).
Der Fall: Eine Mutter aus Paderborn betreut drei minderjährige Kinder im Alter von elf, neun und sechs Jahren. Die Frau lebt vom Vater der Kinder getrennt und übt eine geringfügige Beschäftigung aus. Der Vater ist finanziell nicht in der Lage, den vollen Unterhalt zu zahlen. Die Kinder verlangten daraufhin von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt, weil ihr Vater wegen seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen kann. Der Opa wies dieses Ansinnen zurück. Er ist der Ansicht, dass die Mutter der Kinder für den Unterhalt aufkommen und mehr arbeiten könne.
Das Amtsgericht Paderborn gab ihm Recht. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Beschluss bestätigt und entschieden, dass der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt hat. Begründung: Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß Paragraf 1607 des Bürgerlichen Gesetzbuches sei nicht schlüssig dargelegt. Großeltern hafteten demnach nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit seien beide Eltern dafür verantwortlich, den Barunterhalt aufzubringen. Auch der Elternteil, bei dem die Kinder leben. Er oder sie müsse durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Unterhalt beitragen. Dies könne nur unterbleiben, wenn es aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei.
Die Richter weiter: An einer entsprechenden Darlegung fehle es im vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar. Zumal das jüngste Kind bereits sechs Jahre alt sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum der Mutter nicht mindestens die Aufnahme einer halbtags Tätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts möglich sein sollte. red/wi

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