Unfallflucht auf Privatgelände nicht strafbar

Arnsberg · (np) Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was umgangssprachlich als Unfallflucht bezeichnet wird, begeht eine Straftat. Sie kann allerdings nur im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden, nicht aber auf einem abgesperrten Privatgelände. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg.

Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, darf sich nicht ohne Weiteres vom Unfallort entfernen. Er muss dem Unfallgegner seine Personalien geben und ermöglichen, dass das Geschehen protokolliert wird. Unter Umständen muss er dafür eine Zeit lang vor Ort warten. Andernfalls macht sich der Betreffende wegen Unfallflucht strafbar. Es drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sowie der Verlust seiner Fahrerlaubnis.

Der Fahrer eines Lieferwagens hatte am frühen Morgen ein Rolltor im Anlieferbereich auf einem Betriebsgelände beschädigt. Dabei entstand ein Schaden von rund 2800 Euro. Der Mann blieb nicht vor Ort, sondern fuhr weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Diese konnten jedoch festgestellt werden. Schon bevor ein Strafverfahren eingeleitet wurde, entzog das Amtsgericht dem Fahrer vorläufig die Fahrerlaubnis. Der Richter hielt es für wahrscheinlich, dass der Fahrer später wegen Unfallflucht verurteilt würde. Der Betroffene legte Beschwerde ein.

Das Landgericht Arnsberg entschied, eine Unfallflucht könne nur im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden. Dazu gehörten auch private Straßen und Plätze, die jeder nutzen könne. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um den rückwärtigen Teil eines Betriebsgeländes. Der Bereich vor den Rolltoren sei abgesenkt, mit Fahrspuren für Lkw gekennzeichnet und nur durch eine Schranke zugänglich. Von einem öffentlichen Verkehrsraum könne man daher nicht sprechen. Der Unfallverursacher habe dort keine strafbare Fahrerflucht begehen können (Az.: 2 Qs 71/16).

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