Arbeiter im Krematorium darf kein Zahngold aus der Asche entnehmen

Erfurt · Krematoriumsmitarbeiter dürfen nicht aus der Asche Verstorbener das Zahngold entnehmen und verkaufen. Andernfalls sind sie zu Schadenersatz verpflichtet, urteilte gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 655/13).Damit droht einem früheren Beschäftigten des Krematoriums Hamburg-Öjendorf eine kräftige Schadenersatzzahlung.

Zu seinen Aufgaben zählte unter anderem die Entnahme von Wertgegenständen wie Zahngold, Schmuck oder Prothesen aus der Totenasche. Er sollte sie seinem Arbeitgeber übergeben, der wiederum den Erlös aus den Metallen an die Kinderkrebshilfe spendete.

Doch das viele Gold war offenbar zu verlockend. Zwischen 2003 und 2011 hatte der Krematoriumsmitarbeiter gemeinsam mit seiner mittlerweile verstorbenen Frau mehr als 31 Kilogramm Gold für sich selbst gesammelt.

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