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Bei Unfallschäden mit dem Auto in die Fachwerkstatt

     

Bei einem Auffahrunfall kann die Karosserie ganz schön leiden. Gut wenn dann ein echter Kfz-Profi „zaubern“ kann, um das Auto wieder schön zu bekommen. Foto: Pro Motor/kfzgewerbe.de

Wer einen Unfallschaden am Auto hat, sollte die Reparatur unbedingt einer Fachwerkstatt überlassen. Dabei dürfen Sie Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer Sie das ganze Jahr über im Service gut berät und bedient, wird das auch im Falle eines Unfalls tun. Ihre vertraute und bekannte Werkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.    

Schnell ist es passiert - durch eine kleine Unachtsamkeit kann es im Nu zum Unfall kommen. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie die entstandenen Schäden anschließend in einer Fachwerkstatt reparieren lassen.

Reparaturwerkstatt des Vertrauens

Also: Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst! Die Vereinbarung zu einer Autoreparatur gilt übrigens rechtlich als Werkvertrag. Die Kfz-Werkstatt verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Reparatur eines Fahrzeugs, was in diesem Fall rechtlich das „Werk“ ist. Das heißt, dass sich der Kunde nicht mit Bemühungen oder bloßen Versuchen der Werkstatt zufrieden geben muss. Er kann auf eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Schadens bestehen. Wird die Reparatur nicht richtig ausgeführt, kann und muss der Kunde der Werkstatt zunächst einmal Gelegenheit zum Nachbessern der Mängel einräumen. Dabei gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Diese Frist kann jedoch je nach Vertrag variieren. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt aus der Region reparieren lassen.

Was ist anders bei Kasko?

Aber: Wichtige Bedingungen sind, dass die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 Prozent übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag.

Diese können erheblich von den oben dargestellten Rechten im Haft pflichtschadensfall abweichen. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten: Setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag ausdrücklich nichts anderes bestimmt. kfzgewerbe.de
    

Kennen Sie den Zustand Ihrer Fahrzeugbatterie?   

Extreme Temperaturen, unregelmäßige Nutzung, Kurzstreckenfahrten und das Fahrzeugalter wirken sich auf die Startkraft einer Batterie aus. Im Sommer führen hohe Temperaturen unter der Motorhaube dazu, dass die Autobatterie an Startkraft verliert. Lassen Sie die Batterie regelmäßig in einer qualifizierten Fachwerkstatt überprüfen. Da die Autobatterie mit anderen elektrischen Fahrzeugkomponenten verbunden ist, sind bei einem Batteriewechsel Spezialwerkzeuge und besondere Fachkenntnisse nötig. Eine Unterbrechung des Stromkreises zwischen der Batterie und dem Fahrzeugcomputer kann einen Datenverlust zur Folge haben. Systeme, wie Alarmanlagen, Türschlösser, Keyless-Go-Funktion und Navigationssysteme, benötigen auch dann Energie, wenn das Auto geparkt ist. Indem Sie Ihr Auto einmal pro Woche für mindestens zehn Minuten fahren, können Sie Startprobleme vermeiden. Wenn Sie ausschließlich kurze Strecken fahren, kann die Lichtmaschine die Batterie nicht vollständig aufladen. Unternehmen Sie mit Ihrem Auto einmal pro Monat eine längere Fahrt. dpp/AutoReporter

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