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Immobilien Magazin Bauen, kaufen, mieten und die Mehrwertsteuer

  

Wer jetzt baut, kann unter Umständen dank der Mehrwertsteuersenkung Geld sparen. Foto: tdx/Proton

Grundsätzlich wichtig für die Erhebung der geänderten Mehrwertsteuer ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Das heißt, dass nur für Leistungen, die im Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 erbracht werden, auch die Mehrwertsteuer-Senkung gilt.      

  

Bis zum Ende des Jahres 2020 hat die Bundesregierung die Mehrwertsteuer gesenkt. Was bedeutet das für Mieter, Immobilien-Käufer oder Bauherren?

Für Privatwohnungsmieter und -vermieter macht das allerdings keinen Unterschied, da die Vermietung privater Wohnräume grundsätzlich mehrwertsteuerfrei ist. Anders sieht es bei der gewerblichen Vermietung von Immobilien aus. Werden Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig vermietet, so unterliegen Mieten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 gezahlt werden, in der Regel dem zwischenzeitlich geltenden Steuersatz von 16 Prozent. Der Mietvertrag muss dann befristet angepasst werden. Die temporäre Absenkung der Mehrwertsteuer wirkt sich allerdings auf die Nebenkosten aus – auch bei privaten Wohnungsvermietungen. Findet eine Ablesung der Zählerstände von Strom oder Wasser zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 statt, gilt für die erbrachte Leistung grundsätzlich der reduzierte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent.

Wer bei der Suche nach einer Mietwohnung oder einer Kaufimmobilie einen Makler einschaltet, sollte wissen, dass Maklerprovisionen grundsätzlich als Bruttopreis angegeben werden – damit der Kunde sofort sieht, wie hoch die Provision ausfällt. Eine Provisionsvereinbarung mit der Formulierung „zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“ ist nicht zulässig. Bei bestehenden Maklerverträgen ist der Makler grundsätzlich nicht zu einer Absenkung des Bruttopreises verpflichtet. Wurde der Vertrag allerdings mindestens vier Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2020 abgeschlossen – also vor dem 1. März 2020 –, dann sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit für einen Anspruch auf „einen angemessenen Ausgleich“ nach § 29 UStG (Umsatzsteuergesetz) vor, wenn der Makler zwischen Juli und Dezember 2020 die Leistung erbracht hat. Für potenzielle Käufer lohnt sich ein Immobilienkauf in diesem Jahr also besonders, da sich unter Umständen mehrere hundert Euro sparen lassen.

Wer ein neues Eigenheim oder eine Eigentumswohnung von einem Bauträger erwirbt, profitiert leider nicht von der aktuellen Mehrwertsteuersenkung. Hier baut der Bauträger auf seinem Grundstück und übergibt die Immobilie erst dann im Anschluss an die Käufer. Laut Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) sind diese Geschäfte nicht mehrwertsteuerpflichtig. Der Käufer zahlt stattdessen bei einem Bauträgervertrag auf Grundstück und Haus beziehungsweise Wohnung die Grunderwerbsteuer. Häuslebauer können hingegen sparen, denn auch für Handwerker und Baustoffe gilt jetzt die verminderte Mehrwertsteuer. Gibt der Handwerker oder der Händler diese weiter, spart auch der Kunde mit. Grundsätzlich, so der Bauherren-Schutzbund, zahlen Bauherren auf das gesamte Bauvorhaben die Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Abnahme gilt. Das heißt: Wer zum Herbst 2020 die Bauabnahme über die Bühne bringt, spart 3 Prozent Steuern. Wann der Kaufvertrag für das Haus unterschrieben wurde oder ob bereits zuvor Abschläge mit dem höheren Mehrwertsteuersatz bezahlt worden sind, ist dabei ohne Bedeutung. lx
      

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