Wenn der Arbeitgeber Gesprächsbedarf anmeldet

Personalgespräche mit dem Arbeitgeber können heikel sein. Die Juristen der Saar-Arbeitskammer, Daniela Petry und Timm Lau, erklären am SZ-Lesertelefon, wann Arbeitnehmer entsprechenden Aufforderungen zum Gespräch nachkommen müssen.

Mein Arbeitgeber hat mich während meiner Arbeitsunfähigkeit angeschrieben und aufgefordert, zu einem Personalgespräch in der Firma zu erscheinen. Muss ich der Einladung Folge leisten?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 2. November 2016 noch einmal bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht lässt allerdings eine Ausnahme zu. Demnach ist es dem Arbeitgeber in gewissen Fällen gestattet, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten und die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Sie müssten demnach zu dem Personalgespräch erscheinen, wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass ein Personalgespräch ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und Sie darüber hinaus gesundheitlich zu einem Personalgespräch in der Lage sind. Bevor Sie sich entschließen, nicht am Personalgespräch teilzunehmen, sollten Sie deshalb auch den Zweck klären.

Bin ich verpflichtet, während der Arbeitsunfähigkeit über eine Wiedereingliederung zu reden?

Eine Einladung zum sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sollten Sie nicht komplett ignorieren, auch wenn Sie rechtlich nicht zu einem solchen Gespräch gezwungen werden können. Schließlich können sich dabei konkrete Möglichkeiten der Wiedereingliederung ergeben, die Sie vorher nicht gesehen haben. Und zum anderen kann es Ihnen auch in puncto Kündigungsschutz schaden, die Einladung zum BEM in den Papierkorb zu werfen. Denn in einem solchen Fall hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Durchführung eines BEM erfüllt und kann dann eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Muss ich meinem Arbeitgeber innerhalb meiner Arbeitszeit grundsätzlich für Gespräche zur Verfügung stehen?

Es kommt auf den Inhalt des Gesprächs an. Wenn der Inhalt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, muss man an dem Gespräch teilnehmen. Das Weisungsrecht nach Paragraf 106 Gewerbeordnung berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Dagegen erstreckt sich das Weisungsrecht nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages, also die Höhe des Entgelts und den Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung. Einer Einladung zu einem Personalgespräch, in dem es nur um eine Verhandlung zu einer Vertragsänderung geht, müssen Sie als Arbeitnehmer also nicht Folge leisten.

Mein Arbeitgeber hat mir ohne vorherige Abmahnung gekündigt, weil ich heimlich mit meinem Smartphone ein Personalgespräch aufgezeichnet habe und das als Beweis im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits gegen ihn benutzt habe. Ist das zulässig?

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte beziehungsweise sogar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom am 3. Februar 2016 entschied. Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.

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