Wann Kindergeld bei Weiterbildung fließt

Saarbrücken · Das saarländische Finanzgericht hat sich mit diesem Spannungsfeld beschäftigt – und kommt zu ganz unterschiedlichen Urteilen.

 Bis zum 18. Lebensjahr wird auf jeden Fall Kindergeld gezahlt. Danach wird es komplizierter. Foto: dpa

Bis zum 18. Lebensjahr wird auf jeden Fall Kindergeld gezahlt. Danach wird es komplizierter. Foto: dpa

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Grundsätzlich ist die Sache klar mit dem Kindergeld. Diese Familienleistung wird über das 18. Lebensjahr hinaus weiterbezahlt, wenn der Nachwuchs nach dem Abitur ein Studium beginnt. Doch was passiert, wenn dieses Studium nicht nahtlos absolviert wird, sondern in mehreren Schritten? Das kann dann der Fall sein, wenn die Kinder nach einem Bachelor-Abschluss arbeiten gehen und nach einer gewissen Zeit ein Masterstudium draufsatteln. Und wie sieht es aus, wenn sich jemand nach einer Erstausbildung weiterbilden will? In diesem Spannungsfeld kommt es immer wieder zu Entscheidungen der Familienkassen, die regelmäßig vor den Finanzgerichten landen, die für dieses Rechtsgebiet zuständig sind. Mit diesem Themenspektrum musste sich in jüngster Zeit auch wieder der scheidende Präsident des Saar-Finanzgerichts, Peter Bilsdorfer, auseinandersetzen - mit unterschiedlichem Ausgang.

Der erste Fall (Az.: 2 K 1175/16): Eine im Dezember 1992 geborene junge Frau machte nach ihrem Abitur, das sie 2011 ablegte, ein duales Studium im Bereich Betriebswirtschaftslehre/Versicherung an der Deutschen Hochschule in Baden-Württemberg. Bei dieser Art des Studiums wird ein Teil der Ausbildung in einer Firma absolviert. In diesem Fall war das die Saarbrücker Cosmos-Versicherung. Das Studium schloss sie im September 2014 mit dem Bachelor ab. Bis dahin zahlte die Familienkasse das Kindergeld ohne Probleme. Nach dem Studium arbeitete die junge Frau als Angestellte bei der Cosmos.

Im Januar 2016 beantragten die Eltern erneut Kindergeld. Die Familienkasse lehnte diesen Antrag ab, obwohl die junge Frau im Oktober 2015 - zu Beginn des Wintersemesters 2015/2016 - ein Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) an der Saar-Universität angefangen hatte. Doch sie arbeitete in diesem ersten Semester, das im April 2016 endete, noch bei der Cosmos weiter. Diese Tatsache und die Einschätzung, dass sie mit dem Bachelor bereits ein Studium beendet habe und die BWL-Ausbildung ein Zweitstudium sei, veranlassten die Kasse, das Kindergeld zu streichen.

Das sah Richter Bilsdorfer anders. Er glaubte der jungen Frau und dem klagenden Vater, dass der Bachelor-Abschluss nur ein Zwischenschritt bis zur geplanten Master-Qualifikation als endgültiges Berufsziel war. Zudem habe sie ein Studium im gleichen Fachgebiet aufgenommen. Die Rechtsprechung nennt das "mehraktige Ausbildungsmaßnahmen".

Dabei gibt es allerdings auch Grenzen. Denn die Erstausbildung muss "integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs sein", um Anspruch auf Kindergeld zu haben. Das musste auch der Vater seines 1992 geborenen Sohnes akzeptieren (Az.: 2 K 1290/16). Der junge Mann absolvierte von August 2009 bis Juni 2012 eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Einige Jahre später bildete er sich zum Steuerfachwirt weiter, den er seit März 2016 in der Tasche hat. Er wollte später Steuerberater werden. Die Anmeldung zu diesem Examen ist frühestens 2019 möglich, da er dafür eine siebenjährige praktische Tätigkeit nachweisen muss. Allerdings arbeitet der junge Mann in Vollzeit in einem Steuerberatungsbüro, seitdem er 2012 Steuerfachangestellter geworden war. Der Kläger wollte für seinen Sohn wegen des Steuerfachwirts für die Zeit seit Januar 2015 Kindergeld.

Dies lehnte das Gericht ab. Der junge Mann habe mit dem Steuerfachangestellten bereits eine "erstmalige Berufsausbildung", die ihm einen Vollzeitjob ermögliche. Zudem seien die Zeiträume zwischen den einzelnen Modulen einfach zu lang. Für dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

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Kindergeld auch nach dem Abitur Viele Eltern beschäftigt die Frage, wie es mit dem Kindergeld weitergeht, wenn die Söhne und Töchter demnächst ihr Abitur hinter sich haben. Die Familienkasse sagt, dass sich die jungen Leute nicht arbeitslos melden müssen, wenn sie innerhalb von vier Monaten nach dem Abitur eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Wenn sich dieser Zeitraum unverschuldet verlängert, "brauchen sich die Eltern keine Sorgen zu machen", heißt es in der Mitteilung. Das kann dann der Fall sein, wenn das Studium erst zum Wintersemester beginnt. Kindergeld wird gewährt, bis die jungen Leute 25 Jahre alt sind. Formulare und Anträge gibt es unter www.familienkasse.de .

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