Bundesarbeitsgericht urteilt Streikbrecher dürfen Prämien bekommen

Erfurt · Arbeitgeber dürfen grundsätzlich Mitarbeiter mit der Zusage von Prämien vom Streiken abhalten – obwohl das zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitswilligen und Streikenden führe. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor (Az.: 1 AZR 287/17). Innerhalb eines Arbeitskampfs sei es gerechtfertigt, Streikbrechern eine freiwillige Sonderleistung zu zahlen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts zu dem Urteil.

Die Ungleichbehandlung sei noch verhältnismäßig.

Konkret ging es bei der Verhandlung um Tarifstreiks bei einem Einzelhändler im Raum Braunschweig 2015 und 2016. Der Arbeitgeber hatte Streikbrechern bis zu 200 Euro Prämie am Tag gezahlt. Ein Verkäufer, der sich am Streik beteiligt hatte, klagte nun darauf, ebenfalls die Prämie zu erhalten – mit Verweis auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Diese Summe sei nicht unangemessen gewesen, urteilten die Richter. Es sei gerechtfertigt gewesen, dass der Arbeitgeber mit den Sonderleistungen dem Streik entgegenwirken wollte.

(dpa)
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