Mieter-Rechte Mit „Betriebskosten“ Steuern sparen

Berlin · Nicht nur Hausbesitzer, auch Mieter können Handwerker- und Pflegearbeiten bei ihrer Steuererklärung geltend machen.

 Handwerkerleistungen müssen von Vermietern detailliert ausgewiesen werden.

Handwerkerleistungen müssen von Vermietern detailliert ausgewiesen werden.

Foto: dpa/Patrick Pleul

Betriebskosten haben als „zweite Miete“ längst eine Höhe erreicht, die den Wohnungsmietern zusätzlich Geld in hohem Umfang abverlangt. Nur gut, dass sich inzwischen das Wissen verbreitet hat, dass Betriebskosten auch Steuern sparen helfen können.

Das betrifft zum einen Handwerkerleistungen, die beim Finanzamt steuermindernd geltend gemacht werden können. Und dies unabhängig davon, ob der Mieter selbst oder der Vermieter die Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Und es kommt auch nicht darauf an, ob ein Handwerker vom Mieter oder durch den Vermieter bezahlt worden ist.

Ferner geht es um Betriebskosten wie Aufwendungen für den Hausmeister, die Gartenpflege oder Gebäudereinigung. Aber auch Wartungsarbeiten am Fahrstuhl, an der Heizungsanlage, an Warm­was­ser­geräten, für die Ungezieferbekämpfung sowie Schornsteinfegerarbeiten gehören dazu, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Wie ermitteln die Mieter den Betrag, der auf ihre Wohnung entfällt? Eine Kopie der Betriebskostenabrechnung reicht dafür nicht aus. Sie benötigen eine differenzierte Abrechnung oder eine spezielle Bescheinigung des Vermieters, die die Handwerkerleistungen (allerdings ohne Materialaufwand, also nur Arbeitskosten) ausweist. Steuern sparen helfen also nur die „Personalkosten“. Und auch sie pro Haushalt nicht in voller Höhe, sondern nur zu 20 Prozent – maximal berechnet von 6000 Euro im Jahr, also 1200 Euro.

Ein Beispiel: Wurden vom Vermieter für ein Zehn-Parteien-Haus insgesamt 10 000 Euro für die Reinigung des Treppenhauses, die Pflege des Gartens, Schornsteinfegerarbeiten sowie Handwerkerarbeiten ausgegeben, wovon 1600 Euro auf Sach- und 8400 Euro auf Personalaufwand und Fahrkosten entfallen, so ergibt sich diese Rechnung für den einzelnen Mieter:

Jede Partei trägt einen Betriebskostenanteil pro Haushalt von 1000 Euro. Davon sind 840 Euro Personal- und Fahrtkosten. Die zu zahlende Einkommensteuer eines jedem Mieters vermindert sich nun um 20 Prozent dieser 840 Euro, also jeweils 168 Euro. Zusätzlich kann dann jeder Mieter noch weitere 1032 Euro im Jahr für Handwerkerarbeiten in der eigenen Wohnung geltend machen. Das gilt zum Beispiel für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten in ihren vier Wänden. Auch hier geht es ausschließlich um die Beträge für Arbeitslöhne und Fahrkosten, nicht für das verwendete Material. 1032 Euro zuzüglich der 168 Euro ergeben den Jahreshöchstbetrag für solche handwerklichen Arbeiten von 1200 Euro.

Was aber muss nun der Vermieter genau an Abrechnungen liefern? Denn weder wird er eine „Steuerbescheinigung nach „§ 35a Einkommensteuergesetz“ erteilen noch gewissermaßen steuerberatend tätig werden können. Letztlich gilt, dass der Mieter die Möglichkeit haben muss, selbst anhand der Betriebskostenabrechnung zu ermitteln, welche Dienstleistungen erbracht und welche Beträge dafür aufgewendet worden sind. Und dafür ist es erforderlich, dass Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen werden. Mietern ist es nicht zuzumuten, anhand Einzelrechnungen bei der Hausverwaltung die Aufwendungen selbst zusammenzustellen. Dies obliegt vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle dadurch ein kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstellt, und dann die einzelnen Positionen noch einmal für die Mieter detailliert aufführt, hat das Landgericht Berlin entschieden (AZ: 18 S 339/16).

Übrigens lassen sich diese Aufwendungen auf Basis der Betriebskostenabrechnung auch dann noch absetzen, wenn das Finanzamt bereits einen Steuerbescheid für das betreffende Jahr erhalten hat und dieser rechtskräftig ist. Erhält der Mieter die Spezifikation seiner Betriebskostenabrechnung nämlich erst mit erheblicher Verspätung vom Vermieter, kann er den Betrag auch nachträglich noch steuermindernd geltend machen, urteilte das Finanzgericht Köln. Denn maßgebend für die „verspätete“ Geltendmachung war nicht ein Versehen, sondern, dass der Steuerzahler die Betriebskostenabrechnung im konkreten Fall erst ein halbes Jahr nach der Steuer-Veranlagung durch die Hausverwaltung erhalten hatte. (AZ: 11 K 1319/16)

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